Flugannullierung aufgrund defekter Warnleuchte begründet Entschädigungsanspruch

21. Oktober 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Reisende hatten einen Kurzurlaub geplant und daher einen Flug sowie eine Unterkunft gebucht. Am Tag der Abreise wurde der Flug jedoch nach dem Boarding am Startflughafen annulliert. Grund dafür war ein Defekt an einer Warnleuchte. Aufgrund dessen rechnete die Fluggesellschaft nicht mehr mit der Durchführbarkeit des Folgefluges vor Eintritt des Nachtflugverbots und somit mit Verzögerungen im weiteren Flugablauf des Folgetages.

Da den Reisenden kein Ersatzflug angeboten wurde, stornierten sie die Unterkunft am Zielort, wodurch ihnen Stornokosten von etwa € 307,00 entstanden. Einer der Reisenden klagte schließlich gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung und Schadensersatz wegen der Stornokosten.

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 7 Abs. 1 VO ein Anspruch auf Entschädigung wegen der Flugannullierung zu. Auf eine Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht wegen außergewöhnlicher Umstände gemäß Art. 5 Abs. 3 VO könne sich die Fluggesellschaft nicht berufen. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand sei nicht in dem Defekt der Warnleuchte zu sehen. Material- oder Wartungsfehler seien vielmehr der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaft zuzurechnen.

Dem Kläger stehe darüber hinaus nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Stornokosten zu. Die Fluggesellschaft habe durch die Flugannullierung ihre Pflicht zur Beförderung schuldhaft verletzt.

Auch wenn sich die Fluggesellschaften bei der Ablehnung von entsprechenden Ansprüchen gerne auf die sog. „außergewöhnlichen Umstände“ berufen, sollten Reisende hier sehr genau prüfen, ob diese tatsächlich vorliegen. In vielen Fällen hat die Rechtsprechung nämlich bereits festgestellt, bei welchen Defekten und Problemen diese Begründung nicht verfängt und daher weiterhin ein Anspruch besteht.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen hierbei und in allen Fragen des Reiserechts gerne zur Seite. Wir beraten Sie außergerichtlich und stehen Ihnen auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zur Verfügung. Nutzen Sie den Service unserer kostenlosen Ersteinschätzung, um zu erfahren, ob die Einschaltung eines Rechtsbeistandes in Ihrer Angelegenheit anzuraten ist.

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