Finanzamt darf Erbschaftssteuer auch gegen unbekannte Erben festsetzen

4. Februar 2021, Erbrecht, Steuerrecht

Im Zusammenhang mit Erbfällen kommt es immer wieder auch vor, dass die zu Erben berufenen Personen zunächst nicht ermittelbar sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Testament allgemein von „den Angehörigen“ oder dergleichen die Rede ist. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs steht das jedoch einer Festsetzung von Erbschaftssteuer auch gegen unbekannte Erben nicht entgegen. Dies soll zumindest dann gelten, wenn ausreichend Zeit bestanden hatte, die wahren Erben zu ermitteln, dies aber nicht gelungen ist.

Sind die Erben noch nicht bekannt und ist eine Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses angeordnet, kann die Erbschaftssteuer gegen die „unbekannten Erben“ festgesetzt werden. Bei diesen unbekannten Erben handelt es sich dabei zunächst um ein abstraktes Subjekt, das sich später als eine oder mehrere reale Personen herausstellen kann. Somit sei ein Schuldner für die Erbschaftssteuer vorhanden. Der Nachlasspfleger hat unter anderem die Aufgabe, die unbekannten Erben zu ermitteln und die Nachlassangelegenheit abzuwickeln.

Das Finanzamt könne sich an den bestellten Nachlasspfleger wenden, der für die unbekannten Erben eine eigene Steuererklärung abzugeben hat. Das Finanzamt darf daraufhin dann die Anzahl der Erben, die Erbquoten, die Zugehörigkeit zu einer Steuerklasse und die anwendbaren Freibeträge schätzen, so die Ansicht der obersten Finanzrichter.

Weitere Voraussetzung für dieses Vorgehen sei jedoch, dass dem Nachlasspfleger ausreichend Zeit eingeräumt worden ist, die Erben zu ermitteln. Wie viel Zeit zu gewähren ist, sei von Fall zu Fall unterschiedlich zu handhaben. Allgemein gelte die Faustregel, dass ein Jahr für die Erbenermittlung ausreichend sei.

Sofern der Nachlasspfleger das Finanzgericht anruft, muss dieses die Steuerschätzung des Finanzamtes voll überprüfen.

Können dabei die zunächst unbekannten Erben bis zum Schluss des Gerichtsverfahrens abschließend ermittelt werden, darf die Erbschaftssteuer aber nicht mehr gegen die unbekannten Erben festgesetzt werden. Sofern die Erben auch im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht abschließend ermittelt werden können, kann das Gericht die Erbschaftssteuerschätzung gegen die unbekannten Erben zunächst aufrechterhalten und als seine eigene übernehmen. In solchen Fällen sei der BFH dann ebenfalls an die Schätzung gebunden und kann sie nur auf grobe Fehler überprüfen.

 

Die Entscheidung hat durchaus weitreichende Bedeutung, weil bereits die Steuerschätzung eine ausreichende Grundlage für die Geltendmachung von Erbschaftssteuer darstellt. Der Nachlasspfleger ist in diesen Fällen gehalten, zu hinterfragen, ob die vom Finanzamt durchgeführte Schätzung plausibel ist, dies gilt insbesondere für die Einordnung der möglichen Erben und Zuordnung zu einer Steuerklasse nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Ebenso relevant sind die für die als Erben in Betracht gezogenen Personen geltenden Freibeträge.

 

Bei allen Fragen rund um das Thema Erbrecht wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK, Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist

Übersicht