Fehlender Koffer mit Photoausrüstung rechtfertigt Reisepreisminderung

19. September 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass Reisende, denen ihr Gepäck erst mit einer Verspätung von sechs Tagen ausgehändigt wird, Anspruch auf Reisepreisminderung von 25 % für die Tage ohne Gepäck haben.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin eine Rundreise gebucht. Bei der Ankunft am Zielort fehlte jedoch der Koffer, in dem sich unter anderem Teile der mitgebrachten Photoausrüstung, wie ein Ladegerät und Ersatzakkus, befanden. Erst nach sechs Tagen erhielt die Klägerin das Gepäckstück ausgehändigt.

Das Landgericht entschied nun, dass die Klägerin einen Anspruch auf Minderung von 25 % des Reisepreises für die Tage ohne Koffer habe. Die Höhe der Minderung begründete das Gericht damit, dass eine weitergehende Minderung nicht schon aufgrund des Umstands gerechtfertigt sei, dass die Klägerin während des ersten Teils der Rundreise die Eindrücke vor Ort nur in ihrer Erinnerung festhalten und hierüber keine Fotografien fertigen konnten. Umgekehrt müsse der Minderungsbetrag nicht deshalb unter die festgesetzten 25 Prozent reduziert werden, weil die Klägerin die Fotoausrüstung unberechtigterweise in den Koffer gelegt habe, denn das Minderungsrecht des Reisenden besteht nach Ansicht des Gerichts unabhängig von einem Verschulden des Reiseveranstalters an einem Gepäckverlust oder ähnlichen Versäumnissen, weshalb auch ein Mitverschulden der Klägerin nicht in Betracht komme.

Das Urteil des Landgerichts legt für einen klar bezeichneten Fall eine eindeutige Minderungsquote fest. Da jedoch jeder Fall besonders und abweichend vom Regelbeispiel sein kann, muss die Höhe einer möglichen Minderung immer sorgfältig geprüft werden. Eine pauschale Betrachtung ist aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls zumeist nicht möglich.

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