Externe Teilung im Versorgungsausgleich mit dem Grundgesetz vereinbar

17. August 2020, Allgemein, Familienrecht

Bei dem im Rahmen des Scheidungsverfahrens durchzuführenden Versorgungsausgleich, also der hälftigen Verteilung der jeweiligen Rentenanwartschaften, kommt es immer wieder zu praktischen Schwierigkeiten.

Zum einen hat der Gesetzgeber eine Bagatellgrenze für die Ausgleichspflicht vorgesehen, wenn die Anwartschaften nur geringfügig sind, so profitiert der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte mitunter nicht unerheblich. Auch sind ausländische Anwartschaften vom Regelungsgehalt ausgenommen.

Im Zusammenhang mit dem Ausgleich von Betriebsrenten wird aufgrund der Gestaltung der gesetzlichen Regelungen oftmals die externe Teilung praktiziert. Dies führt dazu, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte dann nicht die günstigen Zinsbedingungen des bisherigen Versorgungsträgers auch erhält. Hierdurch kann es zu einer Schieflage bei der späteren Versorgung kommen. Strukturbedingt ist auch zu befürchten, dass damit ein systematischer Nachteil für Frauen verbunden ist. Aus diesem Grund hatte das Bundesverfassungsgericht über die grundlegende Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz zu entscheiden.

Bei verfassungskonformer Anwendung ist die Regelung zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar. Sie wahrt dann auch die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen. Dafür müssen die Gerichte den Ausgleichswert bei der Begründung des Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat. Der Versorgungsträger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden können, indem ihm die Wahl der internen Teilung stets möglich bleibt. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Im Grundsatz bedeutet dies für die mit der Anwendung der betreffenden Vorschrift betrauten Familiengerichte eine fortwährende Ergebniskontrolle, bei der die Zinsentwicklung sowie die sich daraus ergebenden Vorteile der jeweiligen Anwaltschaft und auch die Kosten der externen Teilung zu überprüfen sind.

Die bisherigen Berechnungsmodelle, die pauschal eine hälftige Teilung vorsehen und eine Zinsentwicklung und damit das Anwachsen der Anwartschaften unter Einbeziehung dieser Zinsen außen vor lassen, werden nicht ausreichen.

Es ist von mehrfach erforderlichen Nachfragen der Familiengerichte bei den Versorgungsträgern auszugehen, Letztere werden ihre Berechnungsmodelle anzupassen und umzustellen haben. Hiermit ist für alle Beteiligten von einem deutlichen Mehraufwand und einer weiteren Verzögerung der Scheidungsverfahren auszugehen.

Höchst problematisch und kaum zu erfüllen sein wird die Forderung des Bundesverfassungsgerichtes, dass eine interne Teilung stets möglich sein müsse, weil insoweit die gesetzliche Regelung klar ein einseitiges Votum des betreffenden Versorgungsträgers ausreichen lässt. Der betreffende Ehegatte muss dann nicht mitwirken. Die nächsten Monate wird sich aber abzeichnen, ob die bisherige gesetzliche Regelung auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes praktikabel umsetzbar ist.

 

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