Exaktes Trennungsdatum kann wichtig sein für die Höhe des Zugewinnausgleichs

3. April 2021, Allgemein, Familienrecht

Symbolbild © Alex Green

Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht der Gesetzgeber im Falle der Scheidung vor, dass ein Ausgleich zwischen den Eheleuten stattfindet. Das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen, muss so verteilt werden, dass beide vom gemeinsamen Wirtschaften auch gleich profitieren. Dabei findet eine Gegenüberstellung der Vermögensentwicklung beider Eheleute zwischen dem Tag der Eheschließung und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages statt.

Doch auch das Vermögen am Tag der Trennung kann von Bedeutung sein, nämlich dann, wenn zu diesem Datum der Vermögensstand höher war als am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Dann nämlich muss der betreffende Ehegatte belegen, wie er die am Ende fehlenden Geldmittel verwendet hat. Kann er diesen Nachweis nicht führen, wird von Gesetzes wegen davon ausgegangen, dass eine sogenannte „illoyale Vermögensverschiebung“ zulasten des anderen Ehegatten stattfindet. Der betreffende Ehegatte wird dann so gestellt, als hätte er am Endstichtag das gleiche Vermögen wie am Tag der Trennung.

Aus diesem Grund kann es deshalb auch besonders bedeutsam sein, festzuhalten, wann genau die Trennung der Eheleute stattgefunden hat. Ist nämlich auch dieses Datum strittig, so könnten zwischen dem früheren Trennungsdatum und dem später als Alternative angegebenen Trennungsdatum ebenfalls Vermögensverschiebungen vorgenommen worden sein. Wird dann das spätere Trennungsdatum als verbindlich markiert, spielt die zwischen dem ersten Trennungsdatum und diesem Datum vorgenommene Vermögensverschiebung also keine Rolle.

In diesem Zusammenhang muss besonders betont werden, dass eine Trennung nicht erst mit einer räumlichen Trennung – also durch Auszug eines der Eheleute aus der gemeinsamen Ehewohnung anzunehmen ist – sondern auch ein Getrenntleben innerhalb der gemeinsamen ehelichen Wohnungmöglich und ausreichend ist.

Um für klare Verhältnisse zu sorgen, ist beiden Eheleuten zu empfehlen, das Trennungsdatum exakt zu fixieren und sich nach Möglichkeit wechselseitig zu bestätigen. Dann kann diesbezüglichen Unsicherheiten auch im Zusammenhang mit einem späteren Anspruch auf Zugewinnausgleich vorgebeugt werden.Dies dient nicht nur demjenigen, der bei Beendigung der Ehe einen Ausgleichsanspruch hat, sondern nutzt auch dem anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten, wenn dieser sich gerade in einer Phase wirtschaftlicher Entscheidungsnotwendigkeit, beispielsweise im unternehmerischen Bereich, befindet. Dann können in Kenntnis der genauen Trennungsumstände auch die richtigen Entscheidungen vor dem Hintergrund der Zugewinnausgleichsverpflichtung getroffen werden.

 

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