Ex-Partner muss auch nach Trennung in Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für Zeit des Zusammenlebens einwilligen

6. April 2020, Allgemein, Familienrecht, Steuerrecht

Ein Ehepartner ist auch nach der Trennung dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch dessen Steuerschuld verringert wird und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt ist.

Denn Ehepartner sind einander grundsätzlich verpflichtet, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist.

Hingegen kann ein Ehepartner nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Betrag ersetzt verlangen, den er nach der im Vergleich zur getrennten Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V zuvor mehr gezahlt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Denn der ehelichen Lebensgemeinschaft liege die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehepartner gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen. Es bedürfe deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung der mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen steuerlichen Mehrbelastung für den Fall der Trennung vorbehalten will.

Die Entscheidung ist sowohl familienrechtliche als auch steuerrechtlich von erheblicher Bedeutung.

Zum einen bringt sie die auch im Rahmen der Trennung fortbestehende eheliche Solidarität zum Ausdruck, nimmt gleichzeitig aber eine Einschränkung dahingehend vor, dass diese Solidarität im Hinblick auf die zu klärenden steuerlichen Belange typischerweise nur für Zeiträume des Zusammenlebens gilt, andererseits erfasst sie steuerlich für die nach wie vor bestehende Ehe relevante und sich wirtschaftlich deutlich auswirkende Verpflichtungen der Ehegatten untereinander.

Die Folgen eines diesbezüglich zu fordernden Handelns können in einer nicht unerheblichen Steuerrückerstattung münden, die sich dann auch wieder auf die Unterhaltsverpflichtungen auswirken kann.

 

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