Ex-Ehegatte steht Recht auf Einsicht in ein vom anderen Ex-Ehegatten später errichtetes Testament zu

9. September 2020, Allgemein, Erbrecht

Grundsätzlich sind mit Rechtskraft der Scheidung alle zwischen den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen, soweit diese von Gesetzes wegen nur unter Ehegatten getroffen werden können, typischerweise hinfällig. Bei Erbverträgen gilt dies entsprechend. Abweichende Regelungen könnten aber vereinbart oder vorgesehen werden.

Dennoch kann es mitunter erforderlich sein, zur Klärung des Gesamtkontextes auch dem geschiedenen Ehegatten noch jedenfalls ein Einsichtsrecht in die letztwilligen Verfügungen des anderen zuzugestehen.

Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und hat ein Ehegatte nach der Scheidung ein weiteres Testament errichtet, so steht dem anderen Ehegatten ein Recht auf Einsicht in dieses Testament zu. Denn die Einsicht soll gerade den Inhalt des Testaments und damit die Wirksamkeit des früheren gemeinschaftlichen Testaments klären. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Das berechtigte Interesse des Ex-Ehegatten ergebe sich aus der Erbenstellung wegen des gemeinschaftlichen Testaments von 1975, so das Oberlandesgericht. Dieses Testament könne zwar mit der Scheidung unwirksam sein. Dies sei aber nicht zwingend, was sich etwa in § 2268 Abs. 2 BGB zeige. Die Einsicht diene also dazu, sich Klarheit über Inhalt und Wirksamkeit des Testaments zu verschaffen. Nur so könne die Ex-Frau entscheiden, ob sie einen Erbschein beantragen oder sich gegen den Antrag eines Dritten stellen soll. Ihr müsse deshalb Einsicht gewährt werden.

Vor dem Hintergrund, dass es zwar nicht von Gesetzes wegen vorgesehen aber den verfügenden gestattet ist, auch Regelungen dahingehend zu treffen, dass trotz Auflösung des Ehebandes die bisher getroffenen Verfügungen von Todes wegen beibehalten bleiben, ist die Entscheidung nur konsequent und sachgerecht.

In den meisten Fällen wird es im Ergebnis aber nichts ändern, dass mit der Scheidung der Ehe der bisherige Ehegatte dann wohl auch nichts mehr aus dem Nachlass bekommt – Einsichtsrecht hin oder her.

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