Erst nach dem Erbfall in Erscheinung getretene vom Erblasser verursachte Gebäudeschäden rechtfertigen keinen Abzug der Reparaturkosten als Nachlassverbindlichkeiten

11. Oktober 2019, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Sofern die jeweiligen Freibeträge ausgeschöpft sind, schlägt die Erbschaftssteuer bei Betreffenden mitunter ganz erheblich zu Buche.

Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer sind die Nachlassverbindlichkeiten deshalb ein maßgebliches Kriterium um die Belastung zu senken.

In diesem Zusammenhang hat der BFH nun aber entscheiden, dass die Kosten für Reparaturen von vom Erblasser verursachten Schäden an einem Gebäude regelmäßig nicht als Nachlassverbindlichkeiten zählen, wenn diese Schäden sich erst nach dem Erbfall zeigen. Dass diese schon vor dem Erbfall eingetreten sind, spielt dabei keine Rolle, so der BFH.

Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn noch zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder eine privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestanden habe.

Dies ist allerdings nur in Ausnahmefällen gegeben, im zu entscheidenden Fall war eine solche Verpflichtung nicht gegeben.

Für die Erben ist diese Rechtsprechung durchaus kritisch, weil gerade bei Gebäuden zahlreiche versteckte Mängel lauern können, die mitunter erst beim Verkauf oder allgemein weit nach dem Erbfall zu Tage treten, obwohl die Schäden selbst wie auch ihre Ursache schon vor dem Erbfall vorlagen. Die notwendigen Kosten für Reparaturen schmälern dann jedenfalls als Nachlassverbindlichkeiten den Nachlass nicht.

Demgegenüber wird man aber argumentieren können, dass die notwendigen Kosten für die Schadensbehebung bei der Wertbestimmung des Gebäudes selbst wertmindernd zu berücksichtigen sind. Inwieweit aber der volle Betrag der zu erwartenden Aufwendungen bei der Wertermittlung gegengerechnet werden kann, bleibt fraglich.

Eine vergleichbare Problematik stellt sich letztlich auch bei der Berechnung von erbrechtlichen Ansprüchen, insbesondere auf den Pflichtteil enterbter naher Angehöriger des Erblassers.

 

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