Erkennbarkeit des Trennungswillens spätestens mit Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrags für beabsichtigtes Scheidungsverfahren

18. Mai 2022, Familienrecht

Für den Ausspruch einer Scheidung kommt es darauf an, dass die Eheleute wenigstens ein Jahr voneinander getrennt leben und das Gericht der Überzeugung ist, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.
Maßgeblich ist deshalb allen voran auch, dass eine Trennung nicht nur tatsächlich stattfindet, sondern auch im Willen wenigstens eines der Eheleute entspricht.
Insbesondere bei größeren Distanzen aus anderen Gründen (berufsbedingte Abwesenheit, Unterbringung in einer Haftanstalt) besteht zwar eine räumliche Trennung, diese muss allerdings nicht eine Trennung der Eheleute im Rechtssinne sein, nämlich, weil diese nach wie vor eine eheliche Gemeinschaft bleiben möchten.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Zweibrücken nun entschieden, dass jedenfalls spätestens mit Zugang des Scheidungsantrages sowie gegebenenfalls einem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe der andere Ehegatte regelmäßig hinreichende Kenntnis von der Trennungsabsicht des anderen Teils erlangt.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt beginnt dann das Trennungsjahr zu laufen.
Die Entscheidung macht deutlich, dass auch die Trennung zwischen den Eheleuten klar kommuniziert werden muss. Der Sachverhalt zur Trennung und den weiteren Umständen muss also klar sein, anderenfalls riskiert man die Abweisung des Scheidungsantrages.

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