Einen kuriosen, aber rechtlich unspektakulären, Fall hatte das LG Köln vor Kurzem zu entscheiden.
Die spätere Erblasserin hatte durch Erbvertrag geregelt, dass ihr Nachlass zunächst an ihren Ehegatten als Vorerben gehen sollte. Nach dessen Ableben wären der Enkel des Ehemannes und ihre Schwester als Nacherben zum Zuge gekommen. Bei Wegfall der ebenfalls kinderlosen Schwester wären an deren Stelle zwei gemeinnützige Vereine getreten.
Die beiden Vereine wollten das sofortige Aufleben ihrer Erbenstellung erwirken und zu diesem Zwecke den Ehemann der Erblasserin für erbunwürdig erklären lassen.
Was war passiert:
Nach den Feststellungen des LG Köln in der zu entscheidenden Strafsache hatte der Ehegatte der Erblasserin diese durch mindestens fünf Hiebe auf den Kopf mit einem Feuerlöscher erschlagen. Er wurde – inzwischen rechtskräftig – zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Der BGH bestätigte Anfang des Jahres das Urteil.
Nach der Verurteilung des Ehemannes verzichtete die Schwester der Getöteten auf das Erbe. Damit war der Weg frei für die an ihre Stelle tretenden beiden Vereine.
Der Ehegatte streitet die Tötung auch weiterhin ab und beharrt auf seiner Rechtsstellung als Vorerbe.
Das LG Köln machte auch in dieser Erbschaftsstreitigkeit kurzen Prozess und begründete die Erbunwürdigkeit gem. § 2339 BGB mit den Feststellungen aus dem rechtskräftigen Strafurteil, die es für richtig hielt.
Bemerkenswert ist der Fall dennoch aus mehreren Gründen:
Es offenbart sich hier wiederum das Verhältnis von Strafrecht zum Zivilrecht.
Das erkennende Zivilgericht ist berechtigt und verpflichtet, den für die Erbunwürdigkeit maßgeblichen Sachverhalt selbst aufzuarbeiten und zu einer eigenständigen Wertung und Beweiswürdigung zu kommen. Ein bloßer Verweis auf das Strafurteil reicht nicht aus. Die Erkenntnisse aus dem Strafverfahren durften aber in die Beweiswürdigung einfließen.
Es gibt also keinen Automatismus zwischen strafrechtlicher Verurteilung und zivilrechtlichen Folgen, wenngleich natürlich ein Weg in eine bestimmte Richtung schon vorgeebnet ist. Paradebeispiel für unterschiedliche Herangehensweisen und Ergebnisse zwischen Zivil- und Strafrecht ist sicherlich der Fall Harry Wörz.
Ganz so dramatisch war es hier indes nicht, die Argumente des Ehegatten erschöpften sich weiterhin im Abstreiten der Tat, das Gericht sah keinen Ansatzpunkt, die Feststellungen aus dem Strafurteil anzuzweifeln.
Sicherlich unspektakulär sind demgegenüber die Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit: Wer den Erblasser erst zu einem solchen macht, kann nicht dessen Erbe werden.
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