Erbscheinsverfahren: Keine absolute Gewissheit über Testamentsurheberschaft notwendig

27. Mai 2021, Erbrecht

Symbolbild © pixabay

Beim Ableben einer geliebten Person besteht häufig Streit im Zusammenhang mit der Frage, wie der Nachlass zu regeln und die Erbmasse zu verteilen ist. Dabei werden Emotionen mit persönlichen Erwartungshaltungen vermischt und mitunter auch von kurz vor dem Versterben des Erblassers getätigten Äußerungen sogar noch befeuert.

Stimmt die tatsächliche Sach- und Rechtslage nicht mit diesen Erfahrungen überein, bestehen häufig Zweifel, ob die testamentarischen Voraussetzungen, so tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Aus diesem Grund wird auch oft infrage gestellt, ob ein vorliegendes Testament tatsächlich vom Erblasser stammt oder ob nicht doch eine Fälschung vorgelegt wurde. Häufig entbrennt der Streit wegen bestimmter Formulierungen oder des Schriftbilds, da die Erklärungsadressaten vermuten, dass dieses nicht vom Erblasser stammt.

Dabei wird häufig außer Acht gelassen, dass sich das Schriftbild über die Jahre oder Jahrzehnte hinweg stark verändern kann, insbesondere wenn und weil eine regelmäßige Übung mit fortschreitendem Alter unterbleibt. Kaum noch jemand schreibt regelmäßig Briefe, sodass es mitunter mühsam wird, ein Testament vollständig handschriftlich zu verfassen oder aber auch allein eine Unterschrift gleichbleibend leserlich zu gestalten.

Ebenso häufig werden deshalb Sachverständigengutachten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen von Erbscheinsverfahren eingeholt. Diese können jedoch auch nur mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit feststellen, ob das betreffende Testament vom Erblasser stammt oder nicht.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Rostock genügt es aber aus rechtlichen Erwägungen, wenn feststeht, dass die erbrechtliche Erklärung eigenhändig niedergelegt wurde. Absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinn sei hingegen kaum zu erreichen. Für die richterliche Überzeugung reiche es deshalb aus, wenn ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit gegeben sei.

Diese Gewissheit liege dann vor, wenn Sie ausreiche, Zweifeln Einhalt zu gebieten. Völlig ausschließen muss sie diese Zweifel allerdings nicht. Die Entscheidung verdeutlicht, dass stichhaltige Nachweise für den Vorwurf einer Fälschung eines Testamentes gegeben sein müssen. Anderenfalls wird das Unterfangen, ein vorliegendes Testament anzugreifen, kaum Aussicht auf Erfolg haben.

 

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