Erbfallkostenpauschale ist auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen

18. April 2020, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Im Zusammenhang mit der Festsetzung etwa anfallender Erbschaftssteuer stehen dem Steuerschuldner im Zusammenhang mit der Erbschaft auch diverse Kostenpauschalen zu.

So regelt beispielsweise § 10 Abs. 5 Nummer 3 Satz 2 Erbschaftssteuergesetz eine sogenannte Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 €.

Diese Pauschale kann also in jedem Fall beantragt und abgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Münster zwischenzeitlich entschieden, dass diese Erbfallkostenpauschale auch dem Nacherben zusteht, und zwar auch dann, wenn dieser nicht die Beerdigungskosten des Erblassers zu tragen hatte, sondern anderweitige, neben den Beerdigungskosten bestehende, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs der Erbschaft entstandene Kosten aufgewendet hat.

Dem Abzug des Pauschbetrages stehe auch nicht entgegen, wenn die tatsächlichen Kosten äußerst gering sind.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall hatte die spätere Klägerin lediglich eine Rechnung des Amtsgerichts über 40 € für die Erteilung des Erbscheins und die Testamentseröffnung nachweisen können.

Voraussetzung für den Abzug des Pauschbetrages sei lediglich, dass dem Erbschaftserwerber überhaupt derartige Kosten entstanden seien. Die genaue Höhe müsse dann gar nicht nachgewiesen werden. In der gesetzlichen Regelung eines Pauschbetrages sei gerade der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck gebracht worden, dass ein Abzug dem Grundsatz nach vorgenommen werden könne.

Ferner sei die Gewährung des Pauschbetrages auch bei Anordnung von Vor- und Nacherbschaft jeweils möglich, es handele sich insoweit um zwei Erwerbsvorgänge, sodass die Erbschaftskostenpauschale sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben gewährt werden könne.

 

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