Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers haben einen Anspruch auf finanzielle Vergütung des nicht genommenen Jahresurlaubes

6. Januar 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellt sich schnell die Frage, was mit dem bis dahin nicht genommenen Urlaub passiert. In aller Regel ist dieser in Geld zu vergüten.

Was aber, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet und (nur) deshalb der Jahresurlaub nicht genommen werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht vertrat hierzu die Auffassung, dass der Urlaubsanspruch – und damit auch die Vergütung in Geld bei nicht genommenen Urlaub – nach deutschem Recht nicht zur Erbmasse gehöre, dieser Anspruch also nicht auf die Erben übergehe.

Bereits in 2014 hatte der EuGH entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit dessen Tod erlischt.

Trotz dieser klaren Haltung sah es das BAG als notwendig an, den EuGH hierzu noch einmal anzurufen und zu fragen, ob das auch gelte, wenn nach deutschem Recht ja der Urlaubsvergütungsanspruch nicht auf die Erben übergehe und auch der Sinn und Zweck des Urlaubes, nämlich dem Arbeitnehmer Erholung zu verschaffen, nach dessen Tod nicht mehr erreicht werden könne.

Der EuGH bestätigte seine Rechtsprechung aus 2014 und machte deutlich, dass eine nationale Regelung, die die Geltendmachung von Urlaubsvergütungsansprüchen durch die Erben des verstorbenen Arbeitnehmers, ausschließt, unionsrechtswidrig ist. Die Erben könnten sich dann direkt auf Unionsrecht beziehen und den Anspruch geltend machen. Dies gelte für alle Urlaubsansprüche, egal ob bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber.

Zwar gestand der EuGH zu, dass durch den Tod der eigentliche Zweck des Urlaubes, nämlich Erholung, nicht mehr erreicht werden könne. Er betonte aber auch, dass dieser Zeitaspekt nur eine von zwei Komponenten sei. Daneben stehe gleichrangig eine finanzielle Komponente, da es sich um Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub handele.

Der Anspruch auf Bezahlung im Urlaub sei rein vermögensrechtlicher Natur und könne deshalb sehr wohl im Wege der Erbfolge übergehen.

Eine nationale Regelung, die diesen Anspruchsübergang ausschließt, müsse unangewendet bleiben.

Hier zeigt sich einmal mehr, dass bei der Vererbung von Rechtspositionen sorgsam geprüft werden muss, ob die in Rede stehenden Ansprüche mehrere Komponenten haben, von denen einzelne im Wege der Erbfolge auf die Erben übergehen können, andere hingegen nicht, diese verbleiben dann als streng personenbezogen beim Erblasser und gehen mit dessen Tod unter, oder aber der beabsichtigte Zweck des Anspruches kann nicht erreicht werden und der Anspruch lässt sich nach dem Versterben schlicht nicht mehr verwirklichen.

 

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