Erben eines Fahrzeughalters mit Behinderung können rückwirkende Kfz-Steuerbefreiung beantragen

5. August 2020, Allgemein, Erbrecht, Sozialrecht, Steuerrecht

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Dies bedeutet, dass die Erben des Verstorbenen vollumfänglich indessen Rechtsstellung eintreten, also sämtlich dessen Rechte und Pflichten erwerben.

Jedoch gibt es hier von zahlreiche Ausnahmen, wenn die jeweilige Rechtsposition an die Person des Verstorbenen als solche anknüpft, also es um sogenannte höchstpersönliche Rechte geht.

Insoweit ist die Rechtsstellung dann ausnahmsweise nicht vererblich.

In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass das Antragsrecht für Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen für behinderte Personen nach deren Tod auf die jeweiligen Rechtsnachfolger übergeht.

Nach Ansicht des Finanzgerichtes stelle dieses Antragsrecht kein höchstpersönliches Recht dar und sei zudem nicht von nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten, wie beispielsweise dem Tod, abhängig.

Im zugrunde Fall verstarb der schwerbehinderte Erblasser am 18. Juli 2017. Dieser war Halter eines Fahrzeugs bis zu dessen Abmeldung am 7. Mai 2017. Infolge der Abmeldung ermäßigte das Landratsamt am 18. Mai 2017 die festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer auf Grundlage der Feststellung, dass beim Verstorbenen seit dem 24. Februar 2017 ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B, H, aG und RF bestanden haben.

Im Januar 2018 beantragten die Kläger, Miterben des Verstorbenen, eine rückwirkende Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer ab dem 24. Februar 2017.

Dies wies das Landratsamt zurück mit der Begründung, die Steuerbefreiung sei ein höchstpersönliches Recht und können nicht auf die Erben übergehen.

Dem widersprach das Finanzgericht mit der Begründung, dass sich der Anspruch auf Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer auf Fahrzeuge beziehe, solange diese für schwerbehinderte Personen zugelassen seien.

Stichtag für die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung sei grundsätzlich das Ausstelldatum des Schwerbehindertenausweises, sofern nicht im Ausweis ein früheres Datum für den Eintritt der Behinderung festgestellt werde. Demnach konnten die Erben im konkreten Fall rückwirkend die Steuerbefreiung noch beantragen.

Die Entscheidung macht deutlich, dass gerade im Bereich des Erbrechts und der Frage etwa bestehender höchstpersönlicher Rechte durchaus Detailfragen zu klären sind, die für die wirtschaftliche Bewertung des Nachlasses relevant sein können. Gerade bei wirtschaftlich als nur mäßig zu bewertenden Nachlässen ist es ganz entscheidend, dass auch etwaige Erstattungs- und Befreiungsansprüche miteinkalkuliert werden.

 

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