Erbe und Schenkungen an nur biologisches Kind sind nicht steuerprivilegiert

2. Juni 2020, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Wenn es um vermögenswerte Zuwendungen an die eigenen Kinder – sei es durch Schenkung zu Lebzeiten oder als Erbschaft – geht, ist immer auch entscheidend, ob hierauf eine Steuerlast anfällt oder nicht.

Abkömmlinge des Erblassers werden dabei in die günstigere Steuerklasse I nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz eingeordnet.

Zudem erhalten Abkömmlinge einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 €.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass Erbschaft und Schenkungen vom nur biologischen Vater an sein Kind nicht der günstigeren Steuerklasse I unterfallen, sondern stattdessen diese Zuwendungen nach der Steuerklasse III zu besteuern sind. Zudem gilt nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000,00 €.

Im zu entscheidenden Fall hatte eine verheiratete Frau im Jahr 1987 mit einem anderen Mann eine Tochter gezeugt, dieser hatte aber nie das Sorgerecht für das Kind. Rechtlicher Vater des Kindes war der Ehemann der Frau.

Der biologische Vater schenkte seiner leiblichen Tochter einen Betrag von 30.000,00 € und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse 1.

Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, der Mann klagte und bekam in der ersten Instanz vor dem Finanzgericht sogar recht.

Die daraufhin vom BFH zu treffende Entscheidung ging allerdings in eine andere Richtung.

Nach Ansicht der obersten Finanzrichter sei für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG die bürgerlich-rechtliche Einordnung über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend.

Insoweit werde aber zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater unterschieden. Dies sei so hinzunehmen.

Zudem habe nach Ansicht des Gerichts nur der rechtliche Vater Pflichten gegenüber dem Kind, wie etwa die Zahlung von Unterhalt. Außerdem sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem nur biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.

Aufgrund dieser Wertung sei es auch gerechtfertigt, den rechtlichen Vater auch für die Erbschafts- und Schenkungssteuer finanziell besser zu stellen.

Umgekehrt könne aber nicht erwartet werden, dass ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I besteuert werde, dies sei eine Besserstellung gegenüber Kindern, die nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

Bei entsprechenden Zuwendungen ist also vor dem Hintergrund einer etwaigen Steuerlast besondere Vorsicht geboten.

Es sollte deshalb zwingend geprüft werden, ob auch nach rechtlichen Gesichtspunkten, nicht nur nach biologischen, eine Abstammung zwischen Schenker und Beschenkten besteht, anderenfalls ist mit einer hohen Steuerlast von bis zu 30 % bei nur einem geringen Freibetrag von 20.000,00 € zu rechnen.

 

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