Entzug des Sorgerechts für Kinder von IS-Rückkehrerin rechtmäßig

7. Oktober 2020, Allgemein, Familienrecht

Im Zusammenhang mit Rückkehrer aus dem IS stellet sich nicht nur die Frage, wie mit diesen grundsätzlich umzugehen ist, sondern auch, was mit deren Kindern geschieht.

Die Inhaftierung der zurückkehrenden Mütter ist meist nicht zu verhindern, dann bedarf es einer Lösung für den Verbleib der Kinder, die oftmals aber während der IS-Zeit ihrer Eltern geboren oder in ganz jungen Jahren dorthin verbracht wurde. Einen ausreichenden Bezug und familiäre Bindungen in Deutschland haben sie in der Regel nicht (mehr).

Zwar soll nach Möglichkeit eine Unterbringung bei Verwandten gewährleistet werden, dies erfordert aber zunächst die Klärung vieler wichtiger Fragen. Ein einfaches „Abstellen“ der Kinder, beispielsweise bei den Großeltern wird dem nicht gerecht.

Der Entzug der elterlichen Sorge im Eilverfahren zum Zweck der Fremdunterbringung ist rechtmäßig, wenn die Mutter selbst infolge Inhaftierung die Sorge nicht ausüben kann und die von ihr gewünschte Betreuung durch die Großmutter eine Kindeswohlgefährdung birgt. Die Aufnahme von vier der Großmutter zuvor nicht bekannten Kindern im Alter zwischen einem und vier Jahren setzt umfangreiche vorherige Klärungen und Vorbereitungen voraus. Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sei solange eine Fremdunterbringung erforderlich, so das OLG Frankfurt in diesem Zusammenhang.

Unerheblich für diese Entscheidung sei dabei jedoch, ob die Mutter weiterhin noch islamistischem Gedankengut anhänge und nicht bereit sei, ihre Kinder in einer den Vorgaben der deutschen Rechtsordnung genügenden Art und Weise zu erziehen. Infolge ihrer Inhaftierung stehe sie für die Erziehung, Betreuung und Versorgung derzeit ohnehin nicht zur Verfügung.

Bei einem Wechsel der Kinder in den Haushalt der Großmutter seien eine Überforderung der Kinder und der Großmutter sowie daraus drohende schwere Schäden für die seelische Entwicklung der Kinder zu vermeiden. Es bedürfe deshalb einer Vorbereitung der Kinder im Sinne einer umsichtigen Anbahnung des Umzugs zur Großmutter als auch eine Vorbereitung der zur Unterstützung der Großmutter erforderlichen Hilfen.

Aus diesen Gründen komme – jedenfalls bis zur Klärung der relevanten Fragen – eine Fremdunterbringung der Kinder als einziges Mittel in Betracht.

Ausdrücklich, so das Gericht, sei damit aber eine spätere Unterbringung der Kinder bei der Großmutter nicht ausgeschlossen, die getroffene Regelung hat also nur vorübergehenden Charakter.

Nachdem es auf die Frage möglichen islamistischen Gedankengutes wegen der Inhaftierung der Kindsmutter ohnehin nicht ankam, lässt sich die Entscheidung gut auf andere Fälle übertragen, in denen die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert sind und ein Kontakt der Kinder zu den für die Betreuung benannten Familienmitgliedern nicht bestanden hat.

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