Entzug der elterlichen Sorge trotz Vollmachtserteilung für Jugendamt bei fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern

11. April 2019, Allgemein, Familienrecht

Bei einer Kindeswohlgefährdung ist das Jugendamt handlungsberechtigt und –verpflichtet. Dabei stellt zwar grundsätzlich die Erteilung einer Vollmacht für das Jugendamt ein milderes Mittel gegenüber dem Entzug der elterlichen Sorge dar. Fehlt es aber gleichzeitig an der Kooperationsfähigkeit der Eltern, ist die Vollmachtserteilung kein geeignetes Mittel zur Abwehr der Kindeswohlgefährdung. Dies hat das Oberlandesgericht Bremen nun entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater das alleinige Sorgerecht für seine minderjährige Tochter inne. Da das Kind an massiven Entwicklungsverzögerungen litt, bejahte das zuständige Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung. Zur Abwehr dieser Gefährdungslage erteilte der Kindsvater daher im Jahre 2017 dem Jugendamt eine Vollmacht über die Gesundheitsfürsorge und das Recht, öffentliche Anträge zu stellen. Da der Vater über keine Wohnung verfügte, lebte die Tochter in einem Heim. Kontakt zur Mutter bestand nicht. Trotz der Vollmachtserteilung zeigte sich der Kindesvater im Anschluss an die Erteilung nicht kooperativ mit dem Jugendamt. Er verweigerte jegliche Zusammenarbeit und torpedierte die Gesundheitsfürsorge durch nicht abgesprochene Maßnahmen. Auch sein aggressives Auftreten gegenüber Mitarbeitern des Jugendamtes nahm zu. Das Jugendamt sah sich daraufhin veranlasst, beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Entzug der Rechte des Vaters betreffend die Gesundheitsfürsorge und sowie der Beantragung öffentlicher Hilfen zu stellen.

Das Amtsgericht gab dem Antrag des Jugendamtes statt. Seiner Ansicht nach sei der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge notwendig, um eine Kindeswohlgefährdung effektiv abzuwenden. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein. Dabei führte er unter anderem an, dass angesichts der Vollmachtserteilung keine Veranlassung mehr bestehe, ihm die elterliche Sorge, wenn auch nur in Teilen, zu entziehen.

Das Oberlandesgericht Bremen bestätigte nunmehr die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Der Entzug von Teilen der elterlichen Sorge sei zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung vorliegend erforderlich. Denn nach Ansicht des Gerichts sei die Vollmachtserteilung alleine nicht geeignet gewesen, die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Zwar sei die Erteilung einer Vollmacht für das Jugendamt ein milderes Mittel als der Entzug der elterlichen Sorge. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn sich die Eltern, wie vorliegend, nicht kooperativ verhalten. Dem Kindesvater habe die Einsicht gefehlt, in der erforderlichen Weise mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Daher habe die Vollmachtserteilung mangels Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters kein geeignetes Mittel dargestellt, weshalb die elterliche Sorge in den beantragten Teilbereichen zu entziehen war.

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