Entschädigungshöhe bei Flugverspätungen bemisst sich bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen nach der Entfernung zwischen Abflugort und Endziel

26. November 2019, Allgemein, Fluggastrechte, Reiserecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Fluggast gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Flugverspätung. Der Fluggast hatte einen Flug von Hannover nach Schanghai gebucht. Dabei handelte es sich nicht um einen Direktflug, sondern um zwei geteilte Flüge. Es bestand nunmehr Streit darüber, ob bei der Bemessung der Höhe der Entschädigungszahlung die gesamte Flugstrecke von Hannover nach Schanghai oder nur der Teilstrecken-Flug, bei dem die Verspätung eingetreten ist, zugrunde zu legen sei. Das Amtsgericht nahm letzteres an. Dagegen richtete sich die Berufung des Fluggastes.

Das Landgerichtentschied zu Gunsten des Fluggastes und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Europäische Gerichtshof habe ausdrücklich ausgeführt, dass der Begriff „Entfernung“ im Art. 7 Abs. 1 VO im Fall von Flugverbindungen mit Anschlussflügen nur die Entfernung zwischen dem Ort des ersten Abflugs und dem Endziel umfasse. Die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke sei dabei unerheblich. Angesichts dieser Ausführungen des Gerichtshofs sei es damit für die Berechnung der Entschädigungszahlung unerheblich, auf welcher Teilstrecke die Ursache für die Verspätung gesetzt wurde. Faktisch sei die aus zwei Flügen bestehende Flugreise wie ein Gesamtflug hinsichtlich der zugrunde zu legenden Entfernung zu bewerten.

Das Urteil des Landgerichts dürfte für viele Reisende ein tauglicher Ansatzpunkt für die Durchsetzung entsprechender Ansprüche sein, obschon bereits die europäische Rechtsprechung dies im Grunde klar definiert hatte. Hier sollte daher im Streitfall gegenüber der Fluggesellschaft eine entsprechende Darlegung erfolgen, um die Zahlung in der geforderten Höhe zu erwirken.

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