Entschädigungsanspruch wegen Nutzung des Familien-Pkw

1. September 2019, Allgemein, Familienrecht

Eine nach der Trennung notwendigerweise unmittelbar auftretende Frage ist die der Weiterbenutzung eines gemeinsamen Fahrzeugs der Eheleute.

In aller Regel will jeder der Ehegatten das Fahrzeug auch nach der Trennung für sich und damit den anderen von der Nutzung ausschließen. Nicht selten landet dieses Problem zur Lösung auch bei den Gerichten.

Dann ist es vor allen Dingen zunächst einmal wichtig zu klären, in wessen Eigentum das Fahrzeug steht und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Dass es auf die Eigentumslage aber nicht unbedingt ankommen muss, zeigt der nachfolgend dargestellte Fall, in dem es unstreitig um einen seit jeher gemeinsam genutzten Haushaltsgegenstand ging.

Im vom OLG Frankfurt zu entscheidenden Fall war die Ehefrau unstreitig Alleineigentümerin des einzigen Familienfahrzeuges. Seit der Trennung nutzte allerdings der Ehemann diesen Pkw allein. Daraufhin nahm die Ehefrau ihn auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Anspruch.

Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfegesuches der Antragstellerin hatte das OLG Frankfurt im konkreten Fall einen Nutzungsentschädigungsanspruch verneint und sah deshalb keine Erfolgsaussichten für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren. Der Verfahrenskostenhilfeantrag wurde folglich abgelehnt.

Nach Ansicht des Gerichts sei zwar grundsätzlich eine Nutzungsentschädigung nicht ausgeschlossen, im konkreten Fall scheiterte diese allerdings daran, dass der Frau der Pkw, der ein Haushaltsgegenstand sei, nicht durch gerichtliche Zuweisung zugesprochen worden sei. Demnach bliebe es bei einem gemeinsamen Nutzungsrecht, dann könne aber keine Nutzungsentschädigung verlangt werden.

Erschwerend hinzu kam im vorliegenden Fall, dass die Frau ihren Mann außergerichtlich auch noch nie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert habe, bereits deshalb sei ein gerichtliches Verfahren zumindest mutwillig.

Die Entscheidung zeigt deutlich auf, dass im Familienrecht gerade bei gemeinsam genutzten Gegenständen, sogenannten Haushaltsgegenständen, andere rechtliche Wertungen maßgeblicher sind als die reine Eigentumslage. So ist es durchaus möglich, dass eine Zuweisung eines solchen Haushaltsgegenstandes gerade entgegen der eigentumsrechtlichen Situation vorgenommen wird, wenn dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als sinnvoll erscheint.

Demnach ist man gut beraten vorab gründlich zu entscheiden, welche Gegenstände zur dauerhaften gemeinsamen Benutzung dienen sollen. Eine Trennung bedeutet dann nämlich nicht automatisch, dass man den Gegenstand unter Ausschluss der Nutzung durch die übrigen Familienangehörigen wieder an sich nehmen kann.

 

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