Entrümpelungskosten gehören zu den nicht abzugsfähigen Kosten der Verwaltung des Nachlasses

14. Januar 2019, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Wird man Erbe eines entfernteren Verwandten, stellt sich schnell die Frage nach der Erbschaftssteuer. Da kann es entscheidend sein, bereits frühzeitig abzugsfähige Belastungen im Blick zu haben um diese bei der Erbschaftssteuerfestsetzung durch das Finanzamt geltend zu machen.

Allerdings gehören Entrümpelungskosten nicht dazu.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Neffe seinen Onkel beerbt, zum Nachlass gehörte ein von diesem bewohntes Hausanwesen, welches nach dem Tod für einen Preis von rund 56.000,00 € veräußert werden konnte.

Allerdings war der Erblasser ein sogenannter Messie, das Haus musste umfangreich entrümpelt und entmüllt werden. Die hierfür entstandenen Kosten wollte der Erbe bei der Erbschaftssteuerfestsetzung in Abzug bringen lassen, jedoch ohne Erfolg.

Das Gericht gab dem Finanzamt schließlich recht.

Die Kosten für die Entmüllung seien dem Erben weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs entstanden, sondern stellten schlicht ein tatsächliches Hindernis für den späteren Verkauf dar, wenn erst durch die Entrümpelung und Beseitigung des Mülls das Grundstück überhaupt erst nutzbar gemacht werden konnte.

Der die unmittelbare Nutzung (gleich welcher Art) hindernde Zustand des Grundstücks habe den Erben jedenfalls nicht daran gehindert, das rechtliche, ungeteilte Erbe am Grundstück anzunehmen. Allein dies sei ausschlaggebend.

Bei der eingangs erwähnten Ermittlung des Nachlasswertes und der zu erwartenden Kosten einschließlich Erbschaftssteuer ist also Vorsicht geboten.

Für die eigene Kostenkalkulation, die Maßstab für die Frage sein sollte, ob das Erbe angetreten werden soll oder nicht, sind die zu erwartenden Entrümpelungskosten natürlich vollständig miteinzustellen.

Bei der Errechnung der Belastung durch die Erbschaftssteuer kann jedoch gerade nicht so verfahren werden, hier müssen die Kosten der Entrümpelung außen vor bleiben. Damit entstehen freilich auch höhere Steuerverbindlichkeiten, die Einfluss auf die grundlegende Entscheidung über die Annahme der Erbschaft haben können.

 

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