Entfernung von Grabschmuck

22. August 2019, Allgemein, Erbrecht, Zivilrecht

Es mag seltsam und angesichts des herben Verlustes eines nahen Angehörigen auch unangebracht erscheinen, über Grabschmuck bzw. dessen Entfernung zu streiten und eine solche Auseinandersetzung bis zum obersten Instanzgericht zu führen.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall war dies aber genau der Hintergrund.

Dabei nahm die Tochter des verstorbenen ihre Nichte dahingehenden Anspruch, es zu unterlassen, auf dem Grab des verstorbenen Gegenstände abzulegen.

Der Verstorbene war bestattet in einer Baumgrabstätte, diese sind kreisförmig um einen Baum angeordnet und jeweils durch eine Gedenktafel gekennzeichnet. Nach der Friedhofsordnung ist das Ablegen von Grabschmuck und anderen Gegenstände auf der Grabstätte untersagt. Entsprechende Hinweisschilder befinden sich auf dem Friedhof.

Nachdem die Klage der Tochter des verstorbenen noch erfolglos war, gab ihr das Gericht in der Berufungsinstanz recht. Die Revision der Nichte zum BGH hatte hingegen keinen Erfolg.

Der BGH bestätigte, dass die Tochter des verstorbenen gegen ihre Nichte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB, 823 Abs. 1 BGB hat.

Durch die Ablage von Gegenständen habe die Nichte das Recht der Tochter auf Totenfürsorge verletzt. Dieses Totenfürsorgerecht umfasse unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen, aber auch die Gestaltung und das Erscheinungsbild einer Grabstätte zu bestimmen. Ferner beinhalte es die Befugnis, die Grabstätte zu pflegen und das Erscheinungsbild aufrechtzuerhalten. Da es sich bei der Grabstätte um einen Ort des Gedenkens an den Verstorbenen handelt, ist die Bedeutung der Grabstätte auch in die Zukunft gerichtet, weshalb auch für zukünftige Verstöße ein entsprechender Unterlassungsanspruch besteht.

Aus den Umständen des Einzelfalles ergab es sich, dass der Tochter das Totenfürsorgerecht auch tatsächlich zustand. So war nachweislich die Bitte beider Elternteile an die Tochter ergangen, dass diese sich um die Pflege der Grabstätte kümmern solle.

Der BGH betonte weiter, dass der zur Totenfürsorge Berufene den Willen der Verstorbenen auch gegen den Willen von weiteren Angehörigen erfüllen kann. Wenn und soweit kein Wille erkennbar sei, kann der Totenfürsorgeberechtigte über Art und Ort der Bestattung frei entscheiden.

Aus Sicht des BGH nicht entscheidend sei insoweit die Friedhofsordnung. Diese sei grundsätzlich nicht geeignet, die Befugnisse des Totenfürsorgeberechtigten dahingehend einzuschränken, dass bestimmte Abwehransprüche gegenüber Dritten nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

Es konnte im vorliegenden Fall nach Ansicht des BGH auch offenbleiben, inwieweit ein Gemeingebrauch auf Friedhöfen dazu berechtigt, zum Grabschmuck niederzulegen und dies demgemäß die Abwehrrechte des Totenfürsorgeberechtigten einschränken kann. Denn das Verhalten der Nichte verstieß gegen die Benutzungsvorschriften des Friedhofes und war deshalb schon nicht vom Gemeingebrauch (auf diesem Friedhof) umfasst.

Die Entscheidung ist in zweifacher Hinsicht durchaus interessant. Zum einen stellt sie Art und Umfang der Totenfürsorgeberechtigung noch einmal deutlich dar und bildet heraus, dass der Totenfürsorgeberechtigte weitreichende Befugnisse auch gegen den Willen weiterer Angehörige haben kann.

Gleichzeitig erwähnt der BGH aber die mögliche Existenz eines sogenannten Gemeingebrauchs auf Friedhöfen, wonach es durchaus üblich und damit auch zulässig sei, bestimmte Gegenstände, die als Grabschmuck dienen, auf Gräbern niederzulegen, ohne dass dies durch den Totenfürsorgeberechtigten unterbunden werden kann.

Leider stand im vorliegenden Fall die Friedhofssatzung einem solchen Gemeingebrauch entgegen, sodass sich der BGH nicht verbindlich mit der Frage seiner Existenz auseinanderzusetzen hatte. Das aber überhaupt dieser Gedanke aufgegriffen wurde, lässt vermuten, dass der BGH grundsätzlich der Ansicht ist, dass das Ablegen von Grabschmuck als Gemeingebrauch nicht abwehrfähig ist.

 

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