Entfall der Erbschaftssteuerbefreiung bei Verkauf des Eigenheims wegen Depressionen

11. Mai 2021, Erbrecht, Steuerrecht, Wohnungseigentumsrecht

Symbolbild © Andrew Neel

Im Zusammenhang mit der Vererbung großer Vermögenswerte sollte Augenmerk darauf gelegt werden jegliche Form der Steuervergünstigung in Anspruch zu nehmen.

Der Gesetzgeber sieht dabei unter anderem vor, dass ein nach dem Tod des Erblassers weitergenutztes Familienheim steuerprivilegiert wird, wenn dieses für den Zeitraum von zehn Jahren entsprechend weiter genutzt wird.

Wird das Familienheim jedoch vor Ablauf dieser Frist veräußert oder auf sonstige Weise die Eigennutzung aufgegeben, entfällt die Erbschaftssteuerbefreiung rückwirkend. Das bedeutet, dass der Gesamtbetrag, der auf diesen Vermögenswert entfällt, nachträglich zur Steuer herangezogen wird.

Nun kann es auch vorkommen, dass eine Aufgabe der Eigennutzung für den Erben notwendig scheint. Doch auch hierbei ist Vorsicht geboten.

Das Finanzgericht Münster hat aktuell in einem Fall entschieden, dass die Erbschaftssteuerbefreiung bei einer Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erbfall auch dann entfällt, wenn der Auszug auf ärztlichen Rat hin aufgrund einer Depressionserkrankung erfolgt.

Im betreffenden Fall hatte die Witwe des Verstorbenen zunächst das Familienheim weiter genutzt, litt in der Folge des Todes ihres Ehemannes aber unter Depressionen und Angstzuständen. Auslöser dafür sei insbesondere das Ableben ihres Mannes im gemeinsamen Haus. Daraufhin hatte ihr der behandelnde Arzt geraten, die Wohnumgebung zu wechseln.

Die Erbin sah darin zwingende Gründe, die eine weitere Selbstnutzung gehindert hätten und beanspruchte auch weiterhin die Erbschaftssteuerbefreiung für das Familienheim. Dem folgten die Richter nicht.

Zwar gingen die Richter davon aus, dass die Depressionserkrankung und der Tod des Ehemannes im Einfamilienhaus der Klägerin erheblich psychische Belastungen hervorgerufen hätten. Ein zwingender Grund im Sinne des Gesetzes sei hierdurch jedoch noch nicht gegeben. Dies sei erst dann der Fall, wenn das Führen eines Haushalts schlechthin (etwa aufgrund von Pflegebedürftigkeit) unmöglich sei.

Im vorliegenden Fall sei dies aber gerade nicht so, weshalb es eine restriktive Gesetzesauslegung verbiete, die Steuerbefreiung auch auf den Fall einer depressiven Erkrankung mit der ärztlichen Anordnung eines Wohnungswechsels zu übertragen.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei einer Aufgabe der Selbstnutzung des steuerbegünstigten Familienheims innerhalb der Zehnjahresfrist besondere Vorsicht geboten ist. Bevor leichtfertig mit einer formal scheinbar ausreichenden Begründung die Selbstnutzung aufgegeben wird, sollte intensiv geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich gegeben sind.

 

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