Enterbte Kinder können von Geschenken profitieren

1. März 2020, Allgemein, Erbrecht

Bekanntlich sind die Hürden für die vollständige Enterbung der unmittelbaren Angehörigen und ein ebenso vollständiger Ausschluss der Beteiligung am Nachlass denkbar hoch.

Selbst bei testamentarischer Enterbung steht den betreffenden Personen regelmäßig jedenfalls noch der Pflichtteil als geldwerter Zahlungsanspruch zu und orientiert sich an der Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus dem Wert des gesamten Nachlasses zum Todeszeitpunkt.

Aus diesem Grund versuchen viele spätere Erblasser, noch zu Lebzeiten Vermögenswerte schenkweise an andere Personen zuzuwenden, um den tatsächlichen Nachlass, aus dem sich der Pflichtteilsanspruch berechnet, wertmäßig zu minimieren.

Dies ist mitunter aber mit Risiken verbunden.

Für einen Zeitraum von insgesamt zehn Jahren zwischen Vollzug der Schenkung und Versterben des Schenkers findet im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruches eine Hinzurechnung der geschenkten Werte zum Nachlass statt, erhöhen damit also den Pflichtteil.

Für jedes volle Jahr, dass zwischen Vollzug der Schenkung und dem Versterben des Erblassers liegt, findet jedoch eine Abschmelzung um 10 % des Wertes statt.

Problematisch kann es jedoch bereits sein, den Schenkungstatbestand nachzuweisen.

Da die Pflichtteilsberechtigten hiervon profitieren, sind diese darlegungs- und beweisverpflichtet, was das Vorliegen einer Schenkung anbelangt.

Zwar ist beim Bestehen einer Zuwendung und diesbezüglicher Nachweisführung im Zweifel anzunehmen, dass es sich um eine Schenkung handelt, wenn die Entgeltlichkeit dieser Übertragung nicht dokumentiert ist, in diesem Fall wäre dann der vermeintlich Beschenkte zum Nachweis des Gegenteils verpflichtet.

Jedoch sind die Pflichtteilsberechtigten jedenfalls nachweispflichtig was die Zuwendung als solche, ebenso deren Höhe, anbelangt.

Lässt sich ein dahingehender Nachweis, dass überhaupt eine Zuwendung erfolgt ist, schon nicht führen, geht dies zulasten der Pflichtteilsberechtigten.

Eine Erhöhung und Ergänzung des Pflichtteils findet folglich nicht statt.

 

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