Elternteil hat keinen Anspruch auf Einsicht in Daten des Jugendamts

9. August 2020, Allgemein, Familienrecht, Sozialrecht

Ist das Jugendamt wegen Missständen in der Familie eingeschaltet worden, bedeutet dies für die Beteiligten regelmäßig eine äußerst angespannte Situation, da in weiten Teilen ausschließlich der Privats- und Intimsphäre zuzuordnende Belange tangiert sind.

Umso stärker ist dann das Bedürfnis der Eltern, vollständige Einsicht in die Daten des Jugendamtes zu bekommen.

Dies ist aus Gründen des Schutzes des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Kind und den Mitarbeitern des Jugendamtes aber erheblich eingeschränkt.

Ein Elternteil hat gemäß § 25 Abs. 1 SGB X keinen Anspruch auf Einsicht in die Daten des Jugendamts. Insofern geht der Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kind und dem Mitarbeiter des Jugendamts gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII dem aus dem Elternrecht hergeleiteten Informationsrecht vor. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.

Im Falle von Kindeswohlgefährdungen geht dieses besondere Vertrauensverhältnis dem Elternrecht und dem sich hieraus ergebenden allgemeinen Informationsrecht vor, soweit das Kind seine Einwilligung in die Datenübermittlung nicht erteilt.

 

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