Eltern haben kein Wahlrecht zwischen Betreuungsplatz in Kindertagesstätte und Großtagespflege

17. September 2019, Allgemein, Familienrecht, Verwaltungsrecht

Die steigenden Geburtenzahlen stellen den Staat noch immer vor große Probleme, wenn es um die ordnungsgemäße Betreuung der Kinder geht.

Dabei hat man sich selbst in unnötige Schwierigkeiten gebracht, indem – offensichtlich ohne ausreichende Kenntnis von der bestehenden Infrastruktur und dem dieser gegenüberstehenden Bedarf – ein Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres formuliert wurde.

Tatsache ist, dass viele Kommunen den Bedarf vor Ort nicht im angedachten Maße decken können und nun gezwungen sind, Ersatzlösungen aus dem Hut zu zaubern.

Eine davon ist die Tagespflegeeinrichtung („Tagesmutter“/Großtagespflege).

Hierzu hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Eilrechtsverfahren nun entschieden, dass kein Wahlrecht zwischen einem Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte („Krippe“) und einer Tagespflegeeinrichtung bestehe. Letztere genüge grundsätzlich dem Anspruch auf eine Betreuung gemäß des im Einzelfall bestehenden Bedarfs.

Im zu entscheidenden Fall verlangte das durch die Eltern vertretene Kind einen Krippenplatz, hilfsweise eine Tagesmutter, mit Ganztageskonzept, einem altersgerechten Ernährungskonzept und Schlafmöglichkeit in einer Entfernung von höchstens vier Kilometern von seinem Wohnort.

Da ein solcher Krippenplatz nicht zur Verfügung stand, wurde seitens der Kommune zunächst telefonisch ein Betreuungsplatz bei einer Tagesmutter in einer Entfernung von 5,5 km zum Wohnort angeboten.

Bereits das dortige Konzept erfülle die Anforderungen an den Bedarf des Kindes, die Entfernung sei zumutbar.

Als dies von den Eltern des Kindes abgelehnt wurde, erging weiteres Angebot in der genannten Großtagespflegeeinrichtung, nur 3,9 km vom Wohnort entfernt.

Beide Angebote genügten dem rechtlich verbürgten Anspruch auf Betreuung, so das Gericht. Ein Wahlrecht stünde nicht zu, solange die angebotene Betreuung dem jeweiligen Bedarf gerecht werde.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, begegnet sie den Bedürfnissen der Kinder vor dem Hintergrund des Rechtsanspruches in ausreichendem Maße und schießt nicht über das Ziel hinaus. Es wird deutlich, dass es nicht auf die individuellen Vorstellungen des Rechteinhabers oder seiner Eltern ankommen kann, wie die Betreuung auszusehen hat. Solange die Mindeststandards eingehalten sind, ist dem Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Betreuungsmöglichkeit genüge getan. Wenn dies dann von den Eltern abgelehnt wird, scheint die Notwendigkeit der Fremdbetreuung des Kindes nicht allzu dringlich zu sein.

 

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