Eintrittspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei nicht möglichem Reiseantritt wegen Durchfalls

4. April 2019, Allgemein, Reiserecht, Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Im zugrundeliegenden Fall gab das Gericht dem Kläger Recht, der aufgrund einer Durchfallerkrankung eine gebuchte Reise nach entsprechender Anzeige nicht angetreten hatte und daraufhin seine Reiserücktrittsversicherung betreffend der entstandenen Kosten in Anspruch nehmen wollte.

In der vorliegenden Reiserücktrittsversicherung liegt nach Ansicht des Gerichts ein Versicherungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen u. a. dann vor, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten, schweren Erkrankung betroffen wird. Um dies festzustellen, komme es laut Oberlandesgericht Celle nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lasse. Dies sei der Fall, wenn eine Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung vorliege, die trotz Einnahme von Medikamenten fortbesteht und den Betroffenen überfallartig und ohne Vorwarnung zwinge, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufzusuchen.

Der Betroffene könne nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Denn die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich sei. In einem Flugzeug stehe nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme sei schließlich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.

Jedenfalls bei einer Durchfallerkrankung mit der im vorliegenden Fall festgestellten Symptomatik und einem überfallartig entstehenden Bedürfnis müsse aber die jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein. Das sei insbesondere auf einem längeren Flug regelmäßig nicht der Fall, weshalb der Reiseantritt insgesamt unzumutbar und der Versicherer leistungspflichtig sei.

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Reiserücktrittsversicherung eintrittspflichtig ist, wenn der Reisende kurz vor Urlaubsbeginn an Durchfall erkrankt und die Reise nicht antreten kann. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob eine Reise für den Erkrankten zumutbar ist. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts darf dabei nach Ansicht des Gerichts nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden darf. Ein Anspruch auf Leistung durch die Versicherung wurde daher durch das Gericht festgestellt.

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