Eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub zu Betreuung des gemeinsamen Sohnes

7. September 2022, Arbeitsrecht, Familienrecht

Für die notwendige Betreuung ihrer Kinder erhalten Eltern vom Arbeitgeber Sonderurlaub, hierauf besteht sogar ein rechtlich verbürgter Anspruch.

 

Das Verwaltungsgericht Berlin hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Gewährung von Sonderurlaub auch der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter des Kindes zusteht.

 

Nach der anzuwendenden Sonderurlaubsverordnung war Voraussetzung im konkreten Fall das Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes.

 

Der bis dahin in dem Fall vertretene Rechtsauffassung, wonach die Betreuung eines Kindes nur dann einen wichtigen Grund darstelle, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handle, nicht aber um Stiefkinder oder Pflegekinder, folgte die 36. Kammer des Verwaltungsgerichts damit nicht.

Stattdessen gingen die Richter davon aus, dass im vorliegenden Fall das Recht auf Schutz der Familie in Verbindung mit dem Recht auf Gleichbehandlung auch einem eingetragenen Lebenspartner der rechtlichen Mutter des Kindes ein solches Sonderurlaubsrecht gewähre.

 

Die rechtliche Elternstellung gegenüber dem betreuungsbedürftigen Kind sei kein sachliches Differenzierungskriterium, entscheidend sei die tatsächliche Übernahme der diesbezüglichen Verantwortung.

Ferner schütze das Grundgesetz die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern als Familie, es setze ferner nicht den Bestand rechtliche Verwandtschaft voraus.

Demgemäß könne auch eine nur sozial-familiäre Gemeinschaft geschützt sein.

 

Im vorliegenden Fall lag die Besonderheit darin, dass die Klägerin als Beamtin am Kammergericht Berlin tätig war.

Sie konnte somit gegenüber ihrem Dienstherrn direkt Ansprüche aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen herleiten.

 

Über das in der freien Wirtschaft gegenüber privaten Arbeitgebern anzuwendende allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dürfte insoweit aber auch in diesen Fällen ein Anspruch auf Sonderurlaub durchzusetzen sein.

 

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