Ein notarielles Nachlassverzeichnis darf nicht allein auf den Angaben des Erben beruhen

16. März 2022, Erbrecht

Zwischen den Hinterbliebenen gibt es oft Streit darüber, wie werthaltig der Nachlass ist und wie dieser sich zusammensetzt.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüche bei Enterbung kann es von besonderer Bedeutung sein, den Nachlass durch öffentliche Urkunden genau zu bestimmen.
Dazu dient insbesondere die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Zur Berechnung von Erb- oder Pflichtteilsansprüchen muss der Nachlasswert bekannt sein.
Auf Verlangen der auskunftsberechtigten Person kann auch ein entsprechendes Nachlassverzeichnis durch einen Notar zu errichten und vorzulegen sein.

Der Notar darf sich dabei allerdings nicht ausschließlich auf die Angaben des Erben verlassen, so das Oberlandesgericht Celle.

Vielmehr ist der Notar darauf zu verweisen, auch eigene Nachforschungen anzustellen und insbesondere die Angaben des Erben zu überprüfen.

Nach Ansicht der Richter habe das notarielle Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft zu bieten, als dies bei einem privat vom Erben erstellten Verzeichnis der Fall wäre.
Demgemäß müssen eigene Ermittlungen angestellt werden, es dürfen nicht lediglich die Erläuterungen des Erben protokolliert und beurkundet werden.
Im Einzelfall kann es sogar erforderlich sein, dass der Notar auch Kontounterlagen in eigener Verantwortung durchsieht, wenn sich Anhaltspunkte für Schenkungen ergeben.
Durch die Kontrolle der Bankunterlagen soll dann eine Verifikation der gemachten Angaben erfolgen können.

Umgekehrt sollte aber schon aus Kostengründen nicht zwangsläufig auf die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gedrängt werden.
Dieses bietet zwar formal eine größere Gewähr für die Richtigkeit der gemachten Angaben.
Allerdings hängt es von der Zusammensetzung des Nachlasses und der Informationsquellen ab, ob eine gesteigerte Überprüfung durch eine dritte Person wie einen Notar sinnvoll ist.
Gegebenenfalls erlangt dieser auch keine höhere Erkenntnis, als dies für den Erben möglich wäre, sodass dann ein nicht unbedingt besseres Nachlassverzeichnis vorliegt, dieses aber gleichwohl erhebliche Kosten verursacht, die wiederum als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen wären und somit auch etwaige Pflichtteilsansprüche schmälern.

Bei allen Fragen rund um das Thema Erbrecht wenden Sie sich gerne an die Kanzlei WBK als Ihrem erfahrenen und kompetenten Partner.

Profitieren Sie von unserem Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht