Ein geerbter Pflichtteilsanspruch wird unabhängig von der Geltendmachung besteuert

7. Dezember 2018, Allgemein, Erbrecht, Steuerrecht

Im Erbrecht immer ein viel erörtertes und teils kontrovers diskutiertes Thema ist die Steuerfrage.

Erbschaften unterliegen dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, sind die vom Gesetzgeber gewährten Freibeträge erschöpft bzw. überschritten, schlagen empfindliche Steuersätze zu Buche.

Verhindern oder verringern kann man die Steuerlast kaum. Umso wichtiger ist es, frühzeitig die Dimensionen zu erfassen, um die richtigen Entscheidungen hinsichtlich des Nachlasses zu treffen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Finanzgerichtes München, wonach auch ein zum Nachlass gehörender Pflichtteilsanspruch steuerrechtlich erfasst wird, und zwar unabhängig davon, ob dieser geltend gemacht wird.

Nach dem Sinn und Zweck des hier einschlägigen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ErbStG ergebe sich jedenfalls nicht, dass der ererbte Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden müsste. Auch der Wortlaut sehe dies schon nicht vor.

Anders beim originär erworbenen, also nicht ererbten Pflichtteilsanspruch: Derjenige, der aufgrund Enterbung oder Ausschlagung der Erbschaft unmittelbar einen Pflichtteilsanspruch erlangt, muss diesen erst versteuern, wenn er ihn beim Erben auch einfordert.

Hintergrund sei nach Ansicht des BFH das persönliche Näheverhältnis zwischen Erblasser und (potentiellen) Erben. Dieses entfalle, wenn der Pflichtteilsberechtigte versterbe.

Auch drohe insoweit keine doppelte Besteuerung, wenn erst der Erbe des Pflichtteilsberechtigten diesen geltend macht.

Der ererbte Pflichtteilsanspruch ist also ein Unterfall des Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ErbStG.

Eine sehr formalistische und allgemein vertretbare Betrachtungsweise. Im vorliegenden Fall aufgrund des vom BFH bemühten Näheverhältnisses zwischen Pflcihtteilsberechtigtem und Erblasser besonders bitter, weil Erblasserin die Mutter des späteren Klägers war, der kurz darauf verstorbene Vater nach Ausschlagung der Erbschaft der Pflichtteilsberechtigte. Hier von einem fehlenden Näheverhältnis auszugehen ist schon bemerkenswert.

Einziger Trost für den Kläger: Er war nach der Ausschlagung der Erbschaft durch den Vater Alleinerbe nach seiner Mutter geworden, mit Versterben seines Vaters erlangte er auch noch dessen Pflichtteilsanspruch.

In der Entscheidung leider nicht diskutiert wurde das sich danach stellende Problem der Konfusion, nämlich des Zusammenfallens von Gläubiger und Schuldner. Unter Verweis auf das Vorliegen von zwei Erbfällen wird man jedenfalls eine steuerrechtliche Relevanz insoweit ablehnen können. Dennoch wäre es schön gewesen, wenn auch noch hierzu eine Äußerung erfolgt wäre.

 

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