Jeder kennt es, die meisten bevorzugen es bei der Wahl, auf welche Weise das von den Ehegatten gemeinsam erwirtschaftete Vermögen im Todesfall weitergegeben werden soll – das sogenannte Berliner Testament.
Die Regelungen sind im Grund ganz einfach: Die Ehegatten setzen sich wechselseitig zu Alleinerben ein, verstirbt dann auch der zweite Ehegatte, erben die Kinder – in aller Regel zu gleichen Teilen.
Hierdurch erlangen die Ehegatten jeweils Rechts- und Planungssicherheit für die Zukunft nach dem Tode des Partners und müssen sich nicht in einer Erbengemeinschaft mit den Kindern herumschlagen.
Im letztlich vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall verfassten die Eheleute im Jahr 2014 ein Testament mit der Überschrift „Berliner Testament vom 19. Juni 1985…“, welches aber keine eigenen Regelungen enthielt, sondern ausschließlich auf das frühere Dokument aus 1985 verwies mit dem Hinweis, dass dieses nicht mehr auffindbar sei, gleichwohl aber weiterhin gelten solle.
Dieses Testament enthielt folgende Bestimmungen der Ehefrau:
„Nach meinem Tode vermache ich meinen gesamten Nachlass meinem Ehemann … Mein Vermögen besteht hauptsächlich aus dem Haus, in J..- Ich weise darauf hin, dass das Haus nicht verkauft werden darf; da ich nach dem Tode meines Ehemannes H., meine Tochter aus 1. Ehe, als Alleinerbin einsetze – dieses gilt auch für das übrige gesamte Vermögen.“
Darunter hatte der Ehemann wörtlich wie folgt samt Unterschrift testiert: „Mein letzter Wille! Nach meinem Tode vermache ich meinen gesamten Nachlass meiner Ehefrau… Meine Kinder, Tochter F. …, Sohn G. …, erben nach dem Tode meiner Ehefrau… je zur Hälfte meinen gesamten Nachlass.“
Nach dem Tod der Ehefrau beantragte der Ehemann einen Erbschein als Alleinerbe, die hiergegen gerichtete Beschwerde des Lebensgefährten der Tochter hatte jedoch Erfolg.
Das OLG sah in der getroffenen Verfügung eine Regelung gerade nicht im Sinne eines gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes mit wechselseitiger Alleinerbeneinsetzung, sondern nur eine Erbenstellung des Ehemannes als nicht befreiter Vorerbe.
Daran ändere auch das Schriftstück aus dem Jahre 2014 nicht, welches das Testament von 1985 als Berliner Testament betitelte. Hierauf komme es nicht an, sondern nur auf den Willen der Eheleute in Bezug auf die getroffenen Regelungen. Diese sollten aber ja wie bisher beibehalten bleiben.
Bei der Abfassung eines Testamentes ist es also von wesentlicher Bedeutung, dass die Formulierungen möglichst klar und unmissverständlich sind. Bei der Verwendung von stehenden Begrifflichkeiten sollte auch darauf geachtet werden, dass diese auch das zum Ausdruck bringen, was dem Willen des künftigen Erblassers entspricht.
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