Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung und Zahlung einer entsprechenden Verzugspauschale im Fall der nicht fristgerechten Abrechnung des Resturlaubs

4. Januar 2019, Allgemein, Arbeitsrecht, Forderung

Einer Arbeitnehmerin/Einem Arbeitnehmer, welche/r aufgrund eines Beendigungstatbestandes ihre/seine Beschäftigung aufgibt und zu diesem Zeitpunkt noch einen bestehenden Urlaubsanspruch hat, ist der entsprechende Resturlaub in Geld abzugelten. Dies ist unstreitig. Denn wenn der/die ArbeitnehmerIn den zur Erholung dienenden Urlaub nicht mehr tatsächlich antreten kann aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so soll dieser Anspruch nicht verlustig gehen. Aus diesem Grund ist der Resturlaubsanspruch in Geld zu berechnen und die entsprechende Summe unter Berücksichtigung der sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften an den/die ArbeitnehmerIn auszuzahlen.

Doch was, wenn der Arbeitgeber diesem Anspruch nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt?

Nach einem neuen Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund kann der/die ArbeitnehmerIn bei Verzug des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsabgeltung auch eine entsprechende Verzugspauschale geltend machen.

Sofern der Arbeitgeber daher den abzugeltenden Urlaub nicht rechtzeitig abrechnet und entsprechend zur Auszahlung an den/die ArbeitnehmerIn bringt, kann diese/r eine Verzugspauschale anstelle der entsprechenden tatsächlichen Beitreibungskosten geltend machen.

Die Beschränkung des Verzugsschadensersatzanspruches auf die Entschädigung für die tatsächlichen Beitreibungskosten, wie dies von Seiten des Bundesarbeitsgerichtes, ausgehend von § 12a Abs. 1 ArbGG, vorgenommen wird, sei nach Ansicht des Arbeitsgerichts Dortmund nicht haltbar. Vielmehr könne der/die ArbeitnehmerIn stattdessen auch die sogenannte Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB geltend machen. Ausgehend von § 12a Abs. 1 ArbGG ist dabei gerade keine „Entschädigung wegen Zeitversäumnis“ zu zahlen. Hieran knüpft die (bisherige) Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an.

Das aktuelle Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund steht daher im deutlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In welche Richtung der Streitstand in der Zukunft endgültig entschieden werden wird, bleibt daher abzuwarten.

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