Eigentumsrecht an Haustieren nach Trennung oder Scheidung

12. Dezember 2020, Tierrecht

Symbolbild © Paul Hanaoka

Lässt sich ein verheiratetes Paar scheiden, werden die Eigentumsverhältnisse an dem Tier nach den Vorschriften über die Hausratsteilung bestimmt. Entscheidend ist daher, wer die Eigentumsstellung an dem Tier nachweisen kann.

Sollte der Nachweis des Alleineigentums gelingen, kann der Alleineigentümer das Tier für sich beanspruchen.

Problematisch wird es, wenn die Eheleute das Tier nach der Eheschließung gekauft haben. In diesem Fall wird gesetzlich vermutet, dass das Tier dann gemeinsames Eigentum ist und zwar unabhängig davon, wer den Kaufvertrag unterschrieben hat oder wer beim Kauf anwesend war.

Sollte eine Einigung zwischen den Eheleuten nicht zustande kommen, so entscheidet ein Gericht darüber, wem das Tier zugewiesen wird. Neben den Interessen und Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles spielt es im Sinne des Tierwohls eine entscheidende Rolle, wer sich in der Vergangenheit um das Tier gekümmert hat und wer in der Zukunft am besten für das Tier sorgen kann, so das OLG Oldenburg.

Nach der Verteilung gehört das Haustier dann nur noch einem der Ehegatten allein.

Bei der Trennung eines unverheirateten Paares gelten die familienrechtlichen Vorschriften über die Hausratsverteilung nicht.

Für den Verbleib des Tieres ist daher allein entscheidend, wer Eigentümer des Haustieres ist.

Sofern ein Partner das Alleineigentum beweisen kann, steht diesem das Tier auch zu.

Die Tatsache, dass sich der Nichteigentümer hauptsächlich um das Haustier gekümmert hat und für die meisten Kosten aufgekommen ist, beeinflusse die Eigentümerstellung nicht, wie das Landesgericht Koblenz feststellte. Er sei dadurch nur zum Mitbesitzer des Haustieres geworden. Gleiches gilt für die Eintragung seines Namens im Impfpass. Impfpässe seien nämlich keine Form des Eigentumsnachweises.

Hat das Paar das Tier zusammen erworben, so sind beide gleichermaßen Eigentümer. Es entsteht eine sogenannte „Gemeinschaft nach Bruchteilen“, wobei grundsätzlich beiden gleiche Anteile an dem Tier zustehen. Das gemeinschaftliche Eigentum besteht nach der Trennung fort, das heißt beide Partner sind immer noch  zu gleichen Teilen zur Pflege und Tragung der Kosten verpflichtet.

Sollte eine Einigung hinsichtlich des Verbleibs des Tieres nicht möglich sein, entscheidet das Gericht über die Zuweisung unter Berücksichtigung des Tierwohls.

 

Bei allen Fragen zum Ihrem Recht rund ums Tier steht Ihnen die Kanzlei WBK gerne als erfahrener und kompetenter Partner zur Seite.

Nutzen Sie unseren Service einer kostenlosen Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht