Eigentümer oder Mieter müssen das Ablegen kostenloser Zeitungen vor der Haustür nicht hinnehmen

30. Juli 2018, Allgemein, Mietrecht, Zivilrecht

Auch in Zeiten des Internets werden Anzeigenblätter verteilt. Wenn diese nicht in die Briefkästen eingeworfen werden, weil die Briefkästen hinter einer verschlossenen Eingangstüre liegen, dürfen diese nicht vor der Tür abgelegt werden.

Das Amtsgericht Magdeburg sah in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Klägers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum, weshalb der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 BGB habe. Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Das Gericht war der Auffassung, dass eine unzulässige Beeinträchtigung auch hier vorliege. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Letzteres sei der Fall. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel, so dass der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher seien. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.

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