Eigenhändiges Testament ist keine „öffentliche Urkunde“

14. Februar 2019, Allgemein, Erbrecht

Nach dem Tod des Erblassers stellt sich für die Erben immer wieder das Problem des Nachweises ihrer Erbenstellung.

In den meisten Fällen geben sich die kontaktierten Stellen nicht mit der Vorlage einfacher Schriftstücke und der Sterbeurkunde zufrieden. Regelmäßig wird der Schrei nach einem Erbschein sehr laut, ohne überhaupt genau geprüft zu haben, ob dieser im betreffenden Fall überhaupt notwendig ist. Das Sicherheitsbedürfnis überlagert hier alles.

Das Gesetz selbst gewährt zwar dem Erbschein einen besonderen Vertrauenstatbestand, regelt aber nicht, dass dieser zum Nachweis der Erbenstellung vorgelegt werden muss. Zumeist ist die Berechtigung nur durch öffentliche Urkunden zu beweisen.

Dies gilt auch für die Eigentumsumschreibung nach § 35 der Grundbuchordnung.

Das OLG München hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem zum Antrag auf Eigentumsumschreibung als Nachweis der Erbenstellung ein handschriftliches Testament des Erblassers vorgelegt wurde. Dieses war zuvor amtlich verwahrt und nach dem Ableben eröffnet worden.

Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich beim Testament jedoch nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 35 Grundbuchordnung.

Es gelte hier der allgemeine Begriff der öffentlichen Urkunde, (legal)definiert in § 415 Absatz 1 ZPO.

Hiernach müsse die Urkunde von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sein.

Ein handschriftliches Testament des Erblassers erfülle diese Voraussetzungen aber nicht.

Auch erlange dieses weder durch die amtliche Verwahrung noch durch seine Eröffnung durch das Nachlassgericht den Rang einer öffentlichen Urkunde.

Die Testamentseröffnung bezeuge nicht die Wirksamkeit und Maßgeblichkeit der letztwilligen Verfügung, die amtliche Verwahrung diene nur als Schutz und habe keinerlei darüber hinaus gehenden Erklärungsgehalt.

Damit ist am Fall der Eintragungsvoraussetzungen nach der Grundbuchordnung noch einmal klargestellt, dass der Erbnachweis auch ohne Erbschein gelingen kann, wenn andere öffentliche Urkunden als Beleg existieren – aber eben auch nur dann.

Ein handschriftliches Testament reicht hier also nicht aus, anders ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag.

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