Eigenbedarfskündigung und Härtefallgrund Demenz

10. November 2019, Allgemein, Mietrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht

Grundsätzlich ist es als Mieter schwer, gegen eine berechtigte Eigenbedarfskündigung des Vermieters vorzugehen. In den meisten Fällen hat der Mieter hier schlechte Karten und wird leider ausziehen müssen, denn oft genug liegt ein sogenannter Härtefallgrund nach § 574 BGB, den die Mieter vorgetragen hatten, nicht vor.

Diese Norm regelt die Widerspruchsmöglichkeit des Mieters gegen eine Kündigung. Allerdings ist ein solcher Widerspruch des Mieters nur dann wirksam, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushaltes eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters am eigenen Einzug in die betreffende Wohnung, nicht zu rechtfertigen ist.

Im hier zu entscheidenden Fall hatte das Landgericht Essen dem Härtefallgrund der Beklagten stattgegeben. Die Mieter, ein älteres Ehepaar, trugen vor, dass dem Ehemann aufgrund einer Demenzerkrankung ein Umzug, und damit eine Anpassung in eine neue Umgebung, nicht zumutbar wäre. Das Urteil des in der I. Instanz entscheidenden Amtsgerichts gab der Räumungsklage des Vermieters zunächst statt. In der II. Instanz verlor dieser jedoch, da das Landgericht Essen der Ansicht war, dass der vorgetragene Härtewiderspruch des beklagten Ehemannes zulässig ist und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf.

Denn ein vom Gericht bestellter Sachverständiger habe zur Überzeugung des Richters dargestellt, dass dem Mieter bei einem Umzug konkret erhebliche weitere gesundheitliche Verschlechterungen drohen. Dabei erläuterte der Sachverständige weiter, dass demente Menschen besonders stressanfällig seien und daher ein erhöhtes Risiko von Schlaganfällen bestehe.

Aufgrund der drohenden Gefahr, dass sich der Gesundheitszustand des Beklagten durch den Umzug verschlechtern könnte, war der Widerspruch der Beklagten gegen die Eigenbedarfskündigung ihres Vermieters wirksam und das Mietverhältnis musste auf unbestimmte Zeit weiter fortgesetzt werden.

Sollten auch Sie Hilfe bei der Einschätzung der Wirksamkeit einer an Sie gerichteten Eigenbedarfskündigung oder aber Hilfe bei der Erstellung einer rechtmäßigen Kündigung benötigen, steht Ihnen die Kanzlei WBK als verlässlicher Partner beratend zur Seite und setzt Ihre Interessen für Sie durch.

Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung um zu erfahren, ob in Ihrem Fall die Einschaltung eines Anwaltes sinnvoll ist.

Übersicht