Lassen sich Eheleute scheiden, müssen sie sich auch darüber einig werden, was mit der bisher gemeinsam genutzten Ehewohnung geschehen soll. Es besteht die Möglichkeit, dass beide Eheleute diese aufgeben oder aber einer die Ehewohnung weiter nutzt. Diese Grundregeln gelten sowohl für angemieteten Wohnraum als auch für ein Eigenheim.
Sofern die Ehewohnung nur angemietet ist, empfiehlt es sich, bei Fortsetzung des Mietverhältnisses durch nur einen der Ehegatten eine entsprechende Aufhebungsvereinbarung mit Fortsetzungsklausel mit dem Vermieter zu vereinbaren.
Dies setzt aber eine Mitwirkung beider Ehepartner voraus. Unterbleibt diese, kann der eine Ehegatte auch bei grundsätzlicher Zustimmungsbereitschaft des anderen Ehegatten einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung stellen. Durch die mangelnden Mitwirkung liegt bei diesem Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis vor.
Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden und dabei deutlich gemacht, dass die für den Zuweisungsantrag heranzuziehende Vorschrift (§ 1568 a BGB) auf eine endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse der Ehewohnung abzielte. Dies setzte dann eine Anpassung des betreffenden Mietverhältnisses in Anlehnung an die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse voraus.
Solange die Mitwirkung durch einen Ehegatten dann unterbleibe, könne entsprechender Zuweisungsantrag gestellt werden. Die Entscheidung ist klar und nachvollziehbar.
Umgekehrt sollte der Ehepartner, der die Ehewohnung verlässt, auch aus Kostengründen an einer Änderung der mietvertraglichen Regelungen entsprechend mitwirken und dies im Zweifelsfall auch dokumentieren. Lediglich dann, wenn ihm insoweit kein Verschulden anzulasten ist, hätte ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung keine Aussicht auf Erfolg.
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