Ehefrau der Kindesmutter wird durch Ehe nicht zum rechtlichen Mit-Elternteil des Kindes

10. Januar 2019, Allgemein, Familienrecht

Wird ein Kind in eine bestehende Ehe hineingeboren, so wird der Ehegatte zum Mitelternteil neben der das Kind gebärenden Mutter. Dies betrifft zum einen die Abstammung, zum anderen die Frage der elterlichen Sorge für das Kind, die danach regelmäßig gemeinsam ausgeübt wird.

Mit der Legalisierung gleichgeschlechtlicher Ehe einher ging die nun vom BGH beantwortete Frage, ob diese Grundsätze – gerade in Bezug auf die Abstammung – darauf angewendet werden können.

Die klare Antwort des BGH: Können Sie nicht.

Zur Begründung verweist der BGH darauf, dass die Elterneigenschaft kraft Abstammung bei bestehender Ehe mit der das Kind Gebärenden nur für Fälle geschlechtsverschiedener Ehen gilt.

Nach seinem Wortlaut regele die in Rede stehende Norm zur Abstammung nur die Vaterschaft und könne schon deshalb auf die im zu entscheidenden Fall vorliegende Ehe zwischen zwei Frauen nicht angewendet werden.

Explizit verweist der BGH darauf, dass zwar die sogenannte „Ehe für alle“ eingeführt wurde, jedoch das Abstammungsrecht bewusst nicht geändert wurde.

Auch sei deshalb eine entsprechende Anwendung der bisherigen Abstammungsregeln nicht möglich, weil schon keine planwidrige Regelungslücke vorliege.

Zur Änderung des Abstammungsrechtes sei vom Bundesjustizministerium ein Arbeitskreis eingerichtet worden, der sich mit möglichen Neuerungen befasse. Allein durch die Einführung der Ehe für alle, also auch gleichgeschlechtliche Paare, habe zwar eine bestehende Diskriminierung beseitigt werden, nicht aber auch ein neues Abstammungsrecht geschaffen werden sollen.

Der Ehegattin der Kindsmutter verbleibt damit nur die Möglichkeit einer Adoption, bis neue Abstammungsregeln in Kraft treten.

Hier zeigt sich einmal mehr das durch den gesellschaftlichen Wandel verstärkte unterschiedliche Bild von sozialer, rechtlicher und biologischer Elternschaft.

Nach wie vor geht das deutsche Recht mit einer widerleglichen Vermutung davon aus, dass der mit der Kindsmutter verheiratete Mann auch der biologische Vater ist. Diese Vaterschaft kraft Ehe bilde, so der BGH, noch immer regelmäßig die tatsächliche Eltern-Kind-Beziehung ab.

Der Hintergrund der rechtlichen Vaterschaft ist also ein biologischer, basierend auf Erfahrungen zum sozialen Gefüge der Kindseltern. Dies wird man nicht verleugnen können, der Gesetzgeber wird diese Tendenz auch vor dem Hintergrund gleichgeschlechtlicher Ehen nicht vollständig aufgeben.

Um die Stabilität der rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung aufrecht zu erhalten, wird man nicht nur auf die sozialen Bindungen abstellen können, die Verknüpfung zur biologischen Elternschaft wird immer eine tragende Rolle spielen.

Man darf also gespannt sein, welche Überlegungen der Gesetzgeber hierzu noch anstellt und welche neuen Modelle einer rechtlichen Elternschaft entwickelt werden.

 

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