Effektive Abwehrmaßnahmen bei sich näherndem nicht angeleinten Hund

5. Dezember 2018, Allgemein, Zivilrecht

In Stadtgebieten weitgehend anzutreffen, im ländlichen Raum nach wie vor eher weniger anzutreffen sind Regelungen zum Leinenzwang für Hunde. Dies dient vor allem der Gefahrenabwehr und der Befriedung des Konfliktes zwischen Hundehaltern und übrigen Spaziergängern oder spielenden Kindern.

Dennoch kommt es – unabhängig von Verstößen gegen eine bestehende Anleinpflicht – zu ungewollten Zusammentreffen zwischen Hunden und Spaziergängern.

Das OLG Koblenz hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Fußgänger effektive Abwehrmaßnahmen ergreifen darf.

Wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens müsse nicht zunächst analysiert werden, ob das konkret festgestellte Verhalten des Tieres eine ebenso konkrete Gefahr darstellt.

Beim Versuch sich mit einem Ast gegen den vom Beklagten nicht mehr abrufbaren Hund zu wehren, kam der Kläger ins Rutschen, und erlitt eine Ruptur der Quadrizepssehne, was eine operative Behandlung notwendig machte.

Der Beklagte wandte ein, der Hund habe sich nicht aggressiv verhalten und habe nur die Hündin des Klägers, die ordnungsgemäß angeleint war, umtänzelt. Die letztlich zur Verletzung führende Abwehrhandlung sei nicht erforderlich gewesen, jedenfalls sei wegen Mitverschuldens die Haftung nur anteilig gegeben.

Dem folgte das Gericht auch in zweiter Instanz nicht und verwies auf den bereits vorliegenden Verstoß gegen die örtlich geltende Anleinpflicht.

Vom Spaziergänger, dem sich der nicht angeleinte Hund nähert, könne nicht verlangt werden, das Verhalten des Tieres auf seine Gefährlichkeit zu analysieren und die Frage des Ob und des Wie einer Abwehrhandlung davon abhängig zu machen. Er liefe anderenfalls Gefahr, die Situation falsch einzuschätzen.

Kommt es bei der Abwehrhandlung zu einer Verletzung, haftet hierfür der Hundehalter, ein Mitverschulden treffe den Spaziergänger nicht.

Eine Entscheidung mit erheblicher Tragweite, weil hierdurch die Anforderungen an die Erforderlichkeit der ergriffenen Abwehrmaßnahmen deutlich reduziert werden.

Hundehalter dürften gewarnt sein ihr Tier unkontrolliert herumlaufen zu lassen, dies gilt auch in Regionen ohne verordneten Leinenzwang.

 

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