Echtes Wechselmodell: Kindesunterhalt kann nicht mit Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils geltend gemacht werden

2. November 2021, Familienrecht

Symbolbild © Tatiana Syrikova

Trennen sich Eltern und führen somit auch getrennte Haushalte, stellt sich schnell die Frage nach der Übernahme der Kosten für die Kinder.

Beim sogenannten Residenzmodell erbringt ein Elternteil im Schwerpunkt Leistungen durch Pflege und Erziehung, der andere Elternteil hat dann entsprechend Barunterhalt zu leisten.

Anders ist es hingegen beim sogenannten echten Wechselmodell oder Paritätsmodell, in dem beide Elternteile gleichermaßen für die Pflege und Erziehung des Kindes verantwortlich sind. Dementsprechend sind dann auch die Anteile am Barunterhalt, also die notwendige Kostentragung, gleichmäßig zu verteilen. Dabei sind aber die jeweiligen Einkommensverhältnisse maßgeblich, sodass es bei einem unterschiedlich hohen Einkommen zu Ausgleichsverpflichtungen des Besserverdienenden gegenüber dem geringer Verdienenden kommen kann.

Das Amtsgericht Hersbruck hat in diesem Zusammenhang nun entschieden, dass eine Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis – also, dass der betreuende Elternteil Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens trifft – zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei einem echten Wechselmodell nicht in Betracht kommt.

In einem solchen Fall muss stattdessen ein Ergänzungspflegers bestellt werden. Hier geht es darum, dass der Ergänzungspfleger die Interessen des Kindes wahrnimmt, anstelle der Eltern.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Übertragung einer Alleinentscheidungsbefugnis erfordere, dass es sich um einzelne Angelegenheiten handle. Dies sei bei der Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen allerdings nicht der Fall.

Dazu gehörten nämlich neben dem Festlegen des Unterhaltstitels, also wer wem in welcher Höhe Unterhalt zahlen muss, auch die Überwachung der Zahlungseingänge, die regelmäßige Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durch Auskunftsanträge und gegebenenfalls auch die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels. Wer den Unterhaltstitel besitzt, dürfte außerdem die Zwangsvollstreckung einleiten, wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht zahlen kann. Es handelt sich damit nicht um eine punktuelle, zeitlich begrenzte, sondern um eine Daueraufgabe.

Ferner gebe es auch prozessuale Hinderungsgründe. Im betreffenden Verfahren müsste letztlich geprüft werden, welcher Elternteil dem anderen Elternteil insoweit dann als Ausgleichszahlung Unterhalt schulde.

Darüber hinaus unterliege der Elternteil mit Alleinentscheidungsbefugnis einem Interessenkonflikt, weil sich dessen Haftungsanteil am Barunterhalt durch die Erhöhung des Haftungsanteils des anderen Elternteils reduzieren würde. Damit könne dieser Elternteil aber allein die Interessen des Kindes schon nicht mehr angemessen wahrnehmen.

Nach Ansicht der Richter sei es deshalb unumgänglich, für diese Frage einen Ergänzungspfleger zu bestellen. Dies diene dem Wohl des Kindes wesentlich eher, als wenn sich beide Elternteile als Gegner in einem Gerichtsverfahren gegenüberstehen. Letzteres berge ein höheres Konfliktpotenzial und es bestehe auch die Gefahr, dass sich die Konflikte der Eltern negativ auf das Kind auswirken.

Darüber hinaus könnte dann auch das Fortbestehen des Wechselmodells dabei zur Debatte stehen, was auch nicht Zweck sein kann.

 

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