Drohung mit SCHUFA-Eintrag oftmals rechtswidrig

28. August 2015, Forderung, Mahnung, Zivilrecht

Manchmal hat man einfach vergessen, eine Rechnung rechtzeitig zu bezahlen. Oft kommt dann eine sogenannte höfliche Zahlungserinnerung. Manchmal kommt aber auch eine böse Mahnung, in der angedroht wird, dass man einen SCHUFA-Eintrag bekommt, wenn man nicht rechtzeitig bezahlt.

Eine solche Drohung ist nicht nur ärgerlich, sie ist auch rechtswidrig, wie der BGH jüngst entschieden hat. Zumindest dann, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass der Eintrag durch ein Bestreiten der Forderung verhindert werden kann. Andernfalls könne bei den Kunden der Eindruck erweckt werden, sie müssen in jedem Fall mit einer Übermittlung Ihrer Daten an die SCHUFA rechnen, wenn sie die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlen. Das Gericht befürchtete, dass wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA Eintrags die Gefahr besteht, dass Verbraucher der Zahlungsaufforderung auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollen. Tatsächlich kann eine Forderung nämlich nur dann bei der SCHUFA angemeldet werden, wenn sie die Forderung nicht bestritten haben oder die Forderung bereits durch ein Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist.(Urteil des BGH vom 19.03.2015 – I ZR 157/13)

Lassen Sie sich also nicht von entsprechenden Drohungen mit einem SCHUFA-Eintrag irritieren. Wenn Sie der Meinung sind, dass jemand eine unberechtigte Forderung gegen Sie geltend macht, sollten Sie dies auch unbedingt dem Anspruchsteller gegenüber klarstellen. Sofern Sie hierbei Unterstützung benötigen, steht Ihnen die Kanzlei WBK als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Wir prüfen für Sie die Berechtigung der Forderung und wehren unberechtigte Forderungen ab.

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