Dringender Handlungsbedarf für Inhaber einer Limited aufgrund des Brexit

18. November 2018, Allgemein, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht

Obwohl der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung der Unternehmergesellschaft eine adäquate Alternative geschaffen hatte, erfreut sich die englische Limited nach wie vor großer Beliebtheit als Gesellschaftsform.

Für bestehende englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wird sich aber im Zusammenhang mit dem Brexit eine besondere Haftungsituation ergeben. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union fälltzugleich auch die Grundlage für die Haftungsbeschränkung weg. Es handelt sich dann nämlich um eine außereuropäische Gesellschaftsform, die sich, entsprechend der Sitztheorie, nach dem jeweiligen Landesrecht richtet.

Nachdem die Limited den strengen Anforderungen einer Kapitalgesellschaft im Regelfall nicht genügt, führt das dazu, dass, je nach Ausgestaltung der Gesellschafter, anzunehmen ist, dass die Gesellschaft dann als OHG, als GbR oder als Einzelkaufmann bewertet wird. In allen drei Rechtsformen besteht eine persönliche Haftung der Gesellschafter, die man ja eigentlich mit der Wahl der Gesellschaftsform vermeiden wollte. Daher ist es beinahe schon unabdingbar, dass die Limited schnellstmöglich in eine deutsche Gesellschaftsform umgewandelt werden. Derzeit ist der Brexit für den 29.03.2019 vorgesehen, sodass ein akuter Handlungsbedarf besteht.

Nach derzeitiger Rechtslage sind die Umgestaltungsmöglichkeiten begrenzt und mit erheblichen Unsicherheiten, Kosten und formellem Aufwand verbunden. Zudem garantieren sie, insbesondere unter dem zeitlichen Aspekt, kein hinreichendes Gelingen.
Die Probleme in der Umsetzung sind insbesondere die folgenden:

  • Die notwendige Beachtung sowohl des britischen als auch des deutschen Rechts
  • Der notariell zu zu beurkundende Verschmelzungsplan, der Verschmelzungsbericht und die Verschmelzungsprüfung
  • Die Anmeldung der Verschmelzung sowohl beim britischen als auch beim deutschen Handelsregister
  • Die Weigerungshaltung der englischen Companies House, grenzüberschreitende Formwechsel umzusetzen
  • Fristen, die im Wettrennen mit dem Brexit laufen

Diese Problematik hat der deutsche Gesetzgeber erkannt und bringt einen neuen Gesetzesentwurf ins Spiel, der diese Problematik auflösen soll. Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes soll vor allem das Umwandlungsgesetz rund um die Vorschriften über die Hineinverschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personenhandelsgesellschaft ergänzen.

Dadurch würde den betroffenen Unternehmen eine Umwandlung, beispielsweise eine Kommanditgesellschaft ermöglicht, der sich entweder eine GmbH mit 25.000 € Mindestkapital oder eine Haftung beschränkte UG mit einem Euro Mindestkapital als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligen könnte.

Außerdem soll um den zeitlichen Druck zu minimieren eine Übergangsregelung für alle diejenigen Gesellschaften gelten, die zum Zeitpunkt des Wechsels bereits mit der Verschmelzung begonnen haben. Dieses Gesetz soll ebenfalls für alle grenzüberschreitenden Verschmelzungen im Gebiet der EU/bzw. des EWR-Abkommens gelten

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