Doppeltes Erbe für männliche Kinder: Keine Anwendung ausländischer Rechtsvorschrift aufgrund geschlechterbezogener Diskriminierung

8. Juni 2021, Erbrecht

Symbolbild © unsplash

Noch immer gibt es in weiten Teilen der Welt bestimmte Regelungen, die zu geschlechtsspezifischen Benachteiligungen führen. So ist beispielsweise nach iranischem Recht vorgesehen, dass den männlichen Abkömmlingen ein doppelt so hoher Anteil am Nachlass zusteht. Auch in anderen Bereichen des Erbrechts und des Familienrechtes gibt es immer wieder ähnliche benachteiligende Regelungen.

Aufgrund der geschlechterbezogenen Diskriminierung finden solche Rechtsvorschriften dann regelmäßig in Deutschland aufgrund der Vorgaben nach Art. 6 EGBGB keine Anwendung. Einschränkend gilt jedoch, dass dies nur dann so zu handhaben ist, wenn der Erbfall einen Inlandsbezug aufweist. Letzteres trifft zu, wenn sich die wesentlichen Nachlasswerte in Deutschland befinden.

Zuletzt hatte das Oberlandesgericht München in einem Fall entschieden, dass das iranische Erbrecht mit den darin enthaltenen geschlechterbezogenen Diskriminierungen keine Anwendung finden könne. Dieses sei mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

In diesem Zusammenhang stellte das Gericht schließlich auch klar, dass zwar grundsätzlich eine diskriminierende gesetzliche Erbfolge nach dem anzuwendenden Recht unbeachtlich sei, wenn der Erblasser eine entsprechende Regelung nach deutschem Recht durch ein Testament hätte treffen können.

Eine solche abweichende Handhabung komme allerdings nur dann in Betracht, wenn der Erblasser gerade unter Bezugnahme auf die in seinem Heimatland geltenden Erbfolgeregeln die Verfassung einer letztwilligen Verfügung unterlassen hat. Dies setzt weiter aber auch die Feststellung eines entsprechenden Erblasserwillens voraus.

Im zu entscheidenden Fall ließ sich ein solcher Wille des Erblassers, wonach dieser damit einverstanden gewesen wäre, seiner Tochter nur halb so viel wie seinen Söhnen zu hinterlassen, allerdings nicht feststellen.

Für Erbfälle, die sowohl Inlandsbezug aufweisen, als auch die Möglichkeit der Anwendung ausländischer Regelungen mit entsprechenden diskriminierenden Wirkungen eröffnen, sollte deshalb im Vorfeld durch die Erblasser eine fachkundige Prüfung in Auftrag gegeben werden, ob bzw. inwieweit bei Anwendung des gesetzlichen Erbrechtes nach dem jeweiligen Heimatstaat dann Probleme auftreten könnten.

In diesem Fall wäre es möglich, durch eine testamentarische Verfügung eine ähnliche Wirkung herbeizuführen. Damit wird dem Willen des Erblassers entsprechend Rechnung getragen.

 

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