Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zu Lasten des Erblassers rechtfertigt Entziehung des Pflichtteils

26. Juli 2020, Allgemein, Erbrecht, Strafrecht

Die Möglichkeiten zur Entziehung der Mindeststteilhabe am Nachlass sind vom deutschen Gesetzgeber sehr stark eingeschränkt worden, was in vielen Fällen bei den Erblassern für Unmut sorgt, wenn diese den unliebsam gewordenen Abkömmlingen doch etwas zukommen lassen müssen, nämlich den Pflichtteil.

Manch einer fragt sich, da, unter welchen Voraussetzungen eine Pflichtteilsentziehung denn überhaupt möglich ist.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Stuttgart entschieden, dass ein Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zulasten des Erblassers bereits die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigt.

Es ist insoweit ein schweres vorsätzliches Vergehen gemäß § 2333 Abs. 1 Nummer 2 BGB erfüllt worden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Enkel im Jahr 1992 seine Großmutter bestohlen. Aufgrund der Tat wurde der Enkel sodann wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen je 50 DM verurteilt. Die Tat nahm die Großmutter zum Anlass, dem Enkel mittels eines Erbvertrages den Pflichtteil zu entziehen. Nach dem Tod der Großmutter im Jahr 2014 beanspruchte der Enkel jedoch seinen Pflichtteil.

Als ausschlaggebendes Kriterium für die Feststellung der Schwere des Vergehens zog das OLG unter anderem die Höhe der dafür verhängten Geldstrafe von 100 Tagessätzen heran. Diese führe immerhin zu einem Eintrag in ein allgemeines Führungszeugnis, womit ebenfalls zum Ausdruck gebracht wurde, dass auch das damals erkennende Gericht von einer besonders verwerflichen Tat ausgegangen war.

Zudem stelle die Bargeldsumme von 6.100 DM nach den gewöhnlichen Umständen im Jahr der Tat (1992) einen jedenfalls nicht unerheblichen Vermögenswert dar.

Ergänzend berücksichtigte das Gericht dabei, dass die Erblasserin ohne Schul- und Berufsausbildung war und sich bei dieser die eigenen Erwerbsmöglichkeiten schon aus diesem Grund in engen Grenzen hielten.

Ob dieses Argument allerdings überhaupt notwendig gewesen wäre, darf doch stark bezweifelt werden, anderenfalls würde dies zur Begünstigung von gleich gelagerten Taten gegenüber eher einkommensschwachen Personen führen. Hierfür es jedoch keinen tragfähigen Anlass.

 

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