Die Weiterverbreitung von Nacktfotos kann einen Geldentschädigungsanspruch begründen

23. August 2018, Allgemein, Zivilrecht

Mit der Verbreitung von Digitalkameras, insbesondere in Smartphones, ist die Erstellung von Nacktbildern weit verbreitet. Diese können auch bei Personen landen, die diese Bilder nicht bekommen sollen.

Die Weiterverbreitung von Nacktfotos eines anderen gegen deren Willen stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann einen Geldentschädigungsanspruch nach sich ziehen. Für die Höhe der Entschädigung kann es eine Rolle spielen, wenn der Abgebildete selbst einen eigenen Beitrag zu der Weiterverbreitung der Bilder gesetzt hat.

Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt wird. Für die Höhe der Entschädigung spielt es eine Rolle, wie der Verbreitende die Nacktbilder erhalten hat. Wenn die Fotos selbst erstellt und an den Verbreitenden weitergeleitet, setzt das eine wesentliche Ursache für deren Weiterverbreitung . Außerdem sei zu berücksichtigen, ob die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet oder ob diese etwa ins Internet gestellt werden.

Die Kanzlei WBK steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Verletzung Ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zur Seite.
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