Die MPU ist bei einmaligen Trunkenheitsfahrten mit weniger als 1,6 Promille Blutalkoholgehalt nicht ohne weiteres zulässig

21. Mai 2018, Allgemein, Ordnungswidrigkeit, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht

Ob nach einer Trunkenheitsfahrt und einhergehendem Entzug der Fahrerlaubnis die Wiedererteilung derselben von einer MPU abhängig gemacht werden kann, ist immer wieder umstritten. Dabei gelten aber Grenzen.

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig machen. Nur wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen, ist die Anordnung des Gutachtens zulässig.

(Urteil des BVerwG vom 06.04.2017 Aktenzeichen: 3 C 24/15)

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