Die GmbH-Geschäftsführerhaftung gemäß § 64 GmbH-Gesetz

28. August 2018, Allgemein, Gesellschaftsrecht, Zivilrecht

Inhaber einer D&O-Versicherung sind nicht vollumfänglich gegen jegliche Ansprüche der Gesellschaft geschützt.

Der Versicherungsschutz einer sogenannten D&O-Versicherung soll nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gem. § 64 GmbH-Gesetz umfassen.

Ein solcher Anspruch gegenüber der Versicherung ist jedoch schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch. Der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz sei mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden, da ja eine bestehende Forderung beglichen werde. Nachteilig wirke sich die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger aus. Die D&O-Versicherung sei jedoch nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt.

Auch wenn diese Rechtsauffassung zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen könne müsse die Versicherung nicht leisten. Das hier dargestellte Urteil des OLG Düsseldorf dürfte große praktische Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer haben, denn es kommt nicht selten vor, dass Insolvenzverwalter wegen der Regelung in § 64 GmbH-Gesetz die Geschäftsführer von Unternehmen in Anspruch nehmen.

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