Die Beweislast im Überstundenprozess

9. April 2018, Allgemein, Arbeitsrecht, Zivilrecht

Das BAG hat grundsätzliche Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast in einem vom Arbeitnehmer geführten Überstundenprozess gemacht und hierzu folgende Grundsätze aufgestellt: Verlangt der Arbeitnehmer eine zusätzliche Vergütung für geleistete Überstunden, treffen ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, über die vereinbarte Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet zu haben und dass die Leistung von Überstunden vom Arbeitgeber veranlasst worden oder sie ihm zumindest zuzurechnen ist.

Im Überstundenprozess vor dem Arbeitsgericht ist es dafür ausreichend, dass der Arbeitnehmer schriftsätzlich vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Tatsachenvortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Wenn die Ausführungen des Arbeitgebers nicht ausreichend sind, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.

(Urteil des BAG vom 21.12.2016 Aktenzeichen: 5 AZR 362/16)

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