Die Bank beträgt beim Online-Banking die Beweislast für eine behauptete unsichere Aufbewahrung von PIN und TAN durch den Kunden bei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen

1. Oktober 2018, Allgemein

Gerade im Bereich des Online-Banking kommt es immer wieder zu Überweisungen, die unbefugt, etwa infolge eines Hackerangriffes oder durch unbefugten Zugriff auf Online-Banking-Zugänge, erfolgen.

Oftmals wendet die betroffene Bank ein, wenn der Kunde die Unrechtmäßigkeit der Überweisung rügt und das überwiesene Geld zurück verlangt, dass der Kunde seinen vertraglichen Pflichten hinsichtlich einer sicheren Aufbewahrung von PIN und TAN nicht nachgekommen wäre.Dabei stellt sich natürlich die Frage, wer beweisen muss, dass dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Im hier entschiedenen Fall war dem Kunden der beklagten Sparkasse durch nicht autorisierte Überweisungen ein Gesamtbetrag in Höhe von ca. 28.000 € abhanden gekommen. Der Kläger nutzte bereits seit Jahren den Banking-Zugang der Sparkasse und verwendete hierfür sogenannte SMS-TAN. Da die Bank im vorliegenden Fall nicht nachweisen konnte, dass der Kläger zumutbare Vorkehrungen zum Schutz der Zugangsberechtigungen oder der Zahlungsauthentifizierungsinstrumente unterlassen habe, hatte sie keinen Schadensersatzanspruch, den sie den berechtigten Ansprüchen des Kunden hätte entgegenhalten können. Der Kunde muss in derartigen Fällen natürlich im Rahmen der sekundären Beweislast, da die Zugangsberechtigungen oder Authentifizierungsinstrumente alleine in seiner Sphäre liegen, substantiiert vortragen, wie er diese gesichert hat. Die Bank muss allerdings den Beweis erbringen, dass die vom Kunden erbrachten Maßnahmen ungenügend gewesen sind.

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