Der Pflichtteilsanspruch kann grundsätzlich nicht verwirkt werden

20. März 2019, Allgemein, Erbrecht, Forderung

Vielen Erblassern ein Dorn im Auge ist das Rechtsinstitut des Pflichteilsanspruches.

Zwar können unliebsam gewordene Verwandte durch letztwillige Verfügung enterbt werden, allerdings steht diesen dann immer noch die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch in Form des Pflichtteils zu. Mitunter kann dieser wertmäßig die Hälfte des Gesamtnachlasses ausmachen.

Daher werden Wege gesucht, dieses Pflichtteilsrecht zu umgehen.

Neben einem erklärten Verzicht des Anspruchsberechtigten definiert das Gesetz nur die Pflichtteilsentziehung durch Testament (§ 2333 BGB) oder die Pflichtteilsunwürdigkeit (§§ 2339 Abs. 1, 2345 Abs. 2 BGB).

Liegen die jeweiligen Voraussetzungen jedoch nicht vor, bleibt es beim Pflichtteil.

Insbesondere eine allgemeine Verwirkung des Pflichtteilsrechtes kommt nicht in Betracht, so hierzu auch das OLG Nürnberg:

Der Ausschluss von Ansprüchen aus dem verfassungsgemäß geschützten und nicht frei entziehbaren Pflichtteilsrecht wegen eines den Interessen des Erblassers zuwiderlaufenden Verhaltens des Pflichtteilsberechtigten werde durch die Pflichtteilsentziehung und die Pflichtteilsunwürdigkeit abschließend geregelt.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Vater Pflichtteilsansprüche nach seinem verstorbenen Sohn gegenüber der Witwe geltend gemacht. Diese berief sich auf Verwirkung wegen vom Vater seinem Sohn als Kind nicht ausreichend geleisteter Unterhaltszahlungen sowie fortwährenden Demütigungen, Beleidigungen und Misshandlungen aus Kindertagen.

Nachdem eine allgemeine Verwirkung des Pflichtteilsanspruches ausschied, blieb nur die Frage der Entziehung des Pflichtteilsrechts im Rahmen der vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung.

Eine solche fand sich im Testament aber nicht, deshalb musste auch nicht geklärt werden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Pflichtteilsentziehung, nämlich eine schwere Verfehlung, gegeben waren.

Jedenfalls die – insoweit noch engeren – Voraussetzungen für eine Pflichtteilsunwürdigkeit nach § 2339 Abs. 1 BGB waren wohl unzweifelhaft nicht gegeben, eine Anfechtung des Pflichtteilsanspruches damit nicht möglich.

 

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