Der letzte Wille: Auch „Singles“ sollten vorsorgen

21. August 2020, Allgemein, Erbrecht

Typischerweise sehen sich vor allem kinderreiche Personen regelrecht gezwungen, Ihren Nachlass zu regeln und das vorhandene Vermögen gerecht zu verteilen.

Doch auch für kinderlose, unverheiratete Personen macht es Sinn, sich Gedanken über den Verbleib des eigenen Nachlasses im Falle des Versterbens zu machen.

So gilt es zu bedenken, dass selbstverständlich auch bei Alleinstehenden die gesetzliche Erbfolge eingreift, wenn diese nichts Anderweitiges verfügen.

Danach erben bei Alleinstehenden dann zunächst die Eltern.

Sind diese bereits vorverstorben, treten an deren Stelle die weiteren Abkömmlinge der Seitenlinie, also die Geschwister des Alleinstehenden. Wenn und soweit diese ebenfalls vorverstorben sind, aber Kinder gehabt haben, treten diese als Stammhalter an deren Stelle usw.

Sind keinerlei Verwandt mehr vorhanden, erbt am Ende der Staat.

Auch dies kann letztlich zu einer Erbenstellung von bestimmten Personen führen, die dem Erblasser eigentlich gar nicht recht ist, etwa, weil er sich mit Bruder oder Schwester zerstritten hat oder sich auch mit deren Kindern nicht verträgt. Auch die Erbschaft durch die Eltern kann mitunter ungewollt sein.

Um dies zu verhindern, sollten sich deshalb auch und gerade Alleinstehende Gedanken machen, wo ihr Vermögen letztlich landen soll.

Verstärkt in den Fokus rückt dabei auch die Verwendung des Nachlasses für mildtätige Zwecke, also die Einsetzung caritativer Verbände als Erben oder die Zuwendung von großen Vermögensbestandteilen in den Stock einer Stiftung.

Hierdurch kann der Erblasser das von ihm erwirtschaftete sinnstiftend einsetzen und einen guten Zweck verfolgen. Das schafft durchaus Zufriedenheit, auch ohne die Gründung einer Familie sein Vermögen sinnvoll zu verteilen.

 

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